Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung für Wohnraum: Heilung einer teilnichtigen Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen der Vergleichsmieten und Folgen eines nachträglichen Wiederabsinkens. Mietpreisüberhöhung für Wohnraum: Beurteilung der Mangellage bei Staffelmietvereinbarung. Mietpreisüberhöhung für Wohnraum: Bindung des Gerichts an ein Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist im laufenden Mietverhältnis eine nach WiStrG § 5 iVm BGB § 134 teilnichtige Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen des ortsüblichen Mietzinses teilweise geheilt worden, und sinkt der ortsübliche Mietzins nachträglich so weit, daß der dann geltende Mietzins den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20% übersteigt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den Mietzins bis zur Wesentlichkeitsgrenze zu senken, noch den darüber hinausgehenden, bereits vereinnahmten Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen (Anschluß LG Berlin, 1998-12-03, 61 S 110/97, Grundeigentum 1999, 449).

2. Für die Beurteilung der Mangellage kommt es auch bei einer Staffelmiete auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an (Anschluß OLG Hamburg, 1999-03-03, 4 RE-Miet U 131/98, Grundeigentum 1999, 441).

 

Orientierungssatz

Grundsätzlich ist die Bewertung der einzelnen Merkmale einer Wohnung für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Aufgabe des Sachverständigen. Dieser beurteilt aufgrund seiner Sachkunde die abstrakte Wertigkeit einzelner Merkmale im Rahmen der Gesamtbewertung und prüft konkret dann das Vorhandensein dieser Merkmale. Eine abweichende Bewertung durch das Gericht kann deshalb grundsätzlich nicht vorgenommen werden, da es nicht partiell die Wertungen des Sachverständigen ersetzen kann. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob die Bewertung des Sachverständigen nachvollziehbar ist und dieser, anhand der sich selbst gesetzten Bewertungsmaßstäbe, sämtliche tatsächlichen Eigenschaften der Wohnung hinreichend berücksichtigt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738711

ZMR 2000, 530

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