Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietpreisüberhöhung: Teilweise Heilung der Mietzinsvereinbarung und nachträgliche Verpflichtung des Vermieters zur Preissenkung bzw Rückzahlung von Mietzins wegen erneuten Sinkens der ortsüblichen Vergleichsmiete
Leitsatz (amtlich)
Ist im laufenden Mietverhältnis eine nach WiStrG § 5 iVm BGB § 134 teilnichtige Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen des ortsüblichen Mietzinses teilweise geheilt worden, und sinkt der ortsübliche Mietzins nachträglich soweit, daß der dann geltende Mietzins den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20% übersteigt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den Mietzins bis zur Wesentlichkeitsgrenze zu senken noch den darüber hinausgehenden, bereits vereinnahmten Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen (Anschluß LG Berlin, 1998-12-03, 61 S 110/97, Grundeigentum 1999, 449).
Fundstellen
Dokument-Index HI1739812 |
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