Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Untersagung des Aufstellens einer Parabolantenne auch ohne Substanzverletzung
Leitsatz (amtlich)
Eine mietvertragliche Regelung, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, ist wirksam und umfaßt auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon (gegen LG Berlin, 12. September 2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 4 C 302/03 - abgeändert:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, ..., ... Berlin, im 2. OG innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, angebrachte Parabolantenne zu entfernen.
2.
Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, verurteilt, die Aufstellung oder Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon der von ihnen im Hause der Klägerin, ..., ... Berlin, im 2. OG innegehaltenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Diele/Flur, Küche, Toilette mit Bad, oder an der Hauswand des Gebäudes zu unterlassen, sofern hierzu nicht eine schriftliche Genehmigung der Klägerin vorliegt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Mieter eine nicht fest mit dem Haus verbundene Parabolantenne auf ihren Balkon aufstellen dürfen.
Das Amtsgericht hat dies bejaht und die Klage auf Beseitigung der aufgestellten Parabolantenne sowie Untersagung einer Neuaufstellung abgewiesen, weil eine Substanzverletzung nicht vorliegt, Mieter die Mietsache auch im Bereich des Balkons so nutzen dürften und die eine Anbringung untersagenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien, weil unklar sei, ob damit nur die substanzverletzende feste Anbringung gemeint sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der Begründung, dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen wirksam seien, die Beklagten sechs türkische Sender über Kabel empfangen könnten - was unstreitig ist - und daher ihre Interessen zurückstehen müßten vor dem Schutz vor - anders als bei Sonnenschirmen etc. dauerhafter - optischer Beeinträchtigung.
Die Klägerin beantragt,
der Klage (Beseitigung der aufgestellten Parabolantenne sowie Untersagung einer Neuaufstellung) unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Neukölln vom 9. Februar 2004 stattzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen sich dessen Entscheidungsgründe zu eigen.
II.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
III.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
Durch Nr. 3 der zum Inhalt des Mietvertrages gemachten Besonderen Vertragsbestimmungen ist der vertragsgemäße Gebrauch dahingehend eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen dürfen. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam und umfasst auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon.
Zwar hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in einem vergleichbar liegenden Fall entschieden, dass die Aufstellung einer Antenne auf dem Balkon ohne Substanzverletzung vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, ebenso wie Mieter auch Wäscheständer, Sonnenschirme usw. aufstellen dürfen (LG Berlin GE 2003, 1330 - Heft Nr. 20). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien so auszulegen, dass sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, also dass Anbringen eine solche Aufstellung nicht verbiete (LG Berlin, ebenda).
Da der vertragsgemäße Gebrauch jedoch von vornherein nur eingeschränkt gewährt und definiert ist dahingehend dass die Beklagten keine Parabolantenne aufstellen dürfen, kann in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkung des - durch diese - bereits nicht so weit gewährten vertragsgemäßen Gebrauchs liegen.
Das Verbot der Antennenaufstellung ist auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Grundgesetz nicht zu beanstanden. Die Informationsinteressen der Beklagten sind in Abwägung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der Fassadengestaltung nicht beeinträchtigt und müssen zurückstehen. Über das Kabelnetz können sechs türkische Sender empfan...