Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhungsverlangen: Begründung mit Berliner Mietspiegel

 

Orientierungssatz

1. Der Berliner Mietspiegel 1990 kann, auch unter Berücksichtigung der Marktentwicklung für preisfreie Mietzinsen, nur bedingt bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ehemals preisgebundenem Wohnraum herangezogen werden.

2. Jedoch reicht es zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens und zum Nachweis der Ortsüblichkeit des geforderten Mietzinses aus, wenn als Obergrenze ein Betrag eingehalten wird, der den Spannenmittelwert des jeweils einschlägigen Mietspiegelfeldes zuzüglich eines Betrages von ca 75 % aus der Differenz zwischen Spannenoberwert und Mittelwert nicht übersteigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738421

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