Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhungsverlangen für ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin: "Ansammeln" von Kappungsbeträgen. Mieterhöhungsverlangen für ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kappungsgrenze des GVW § 2 (juris: WositVerbBlnG) bewirkt, daß der Vermieter nicht berechtigt ist, Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses um 15% zu verlangen, selbst wenn er vor dem Zustimmungsbegehren drei Jahre lang eine Erhöhung gemäß MHG § 2 (juris: MietHöReglG), GVW § 2 nicht geltend gemacht hatte und die um 15% erhöhte Miete den ortsüblichen Mietzins nicht übersteigen würde.

2. Zur Aussagekraft des Berliner Mietspiegels 1992 in bezug auf ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum (so auch LG Berlin, 1991-08-01, 61 S 452/90, Grundeigentum 1991, 1151).

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Als noch ortsüblich war unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 1990 der Mietzins anzusehen, der den Betrag nicht übersteigt, der sich aus dem Spannenmittelwert des maßgeblichen Rasterfeldes zwischen diesem Mittelwert und dem Spannenoberwert errechnet. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Marktes der preisfreien Mieten ist nun zumindest der Mietzins ortsüblich, der sich nach der angeführten Berechnungsmethode bei Annahme einer 50%-igen Erhöhung des fraglichen Mittelwertes (des Berliner Mietspiegels 1992) ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738748

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