Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Fristsetzung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen schon vor Vertragsbeendigung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Vermieter kann gegen den Mieter gemäß BGB § 326 Abs 1 wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn der Mieter das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung daraufhin zurückgegeben hat und die Mietvertragsparteien das Mietverhältnis abwickeln wollen (Abgrenzung BGH, 1990-05-30, VIII ZR 207/89, BGHZ 111, 301).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 326 Abs. 1, §§ 535-536

 

Fundstellen

Haufe-Index 542089

SchAZtg 2000, 62

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