Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietverhältnis: Fristsetzung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen schon vor Vertragsbeendigung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Vermieter kann gegen den Mieter gemäß BGB § 326 Abs 1 wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses vorgehen, wenn der Mieter das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung daraufhin zurückgegeben hat und die Mietvertragsparteien das Mietverhältnis abwickeln wollen (Abgrenzung BGH, 1990-05-30, VIII ZR 207/89, BGHZ 111, 301).
Normenkette
BGB §§ 242, 326 Abs. 1, §§ 535-536
Fundstellen
Haufe-Index 542089 |
SchAZtg 2000, 62 |
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