Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung wegen beabsichtigter Einrichtung eines Arbeitszimmers. Rechtsmißbräuchlichkeit des Herausgabeverlangens wegen Nichtanbieten einer Alternativwohnung

 

Orientierungssatz

1. Eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn der Vermieter seinen Wohnbedarf damit begründet, sich - anders als in der bisher genutzten Wohnung - in der Wohnung des Mieters ein Arbeitszimmer einrichten zu können.

Der von dem Vermieter geltend gemachte Bedarf "Wohnbedarf" im Sinne des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2, denn zum Gebrauch einer Wohnung gehört es auch, dort in gewissem Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.

2. Das Herausgabeverlangen des Vermieters ist auch nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er es unterlassen hat, dem Mieter eine frei werdende Alternativwohnung anzubieten, wenn er - der Vermieter - beabsichtigt, die Wohnung teilgewerblich zu vermieten und der Mieter - unstreitig - nur an einer Nutzung zu Wohnzwecken Interesse hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733892

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