Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ersatzanspruch des Vermieters nach einer Quotenklausel und Aufrechnung gegen Kautionsrückzahlungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die sog Quotenklausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, einen bestimmten Prozentsatz der Kosten für Schönheitsreparaturen nach bestimmten Zeitabschnitten während des Mietverhältnisses zu zahlen, ist auch dann wirksam, wenn der Mieter darin nicht darauf hingewiesen wird, daß er den Anspruch abwehren kann, wenn er vorher die Schönheitsreparaturen selbst durchführt. Ferner braucht der Mieter auch nicht darauf hingewiesen zu werden, daß der Kostenvoranschlag, nach dem sich die Kosten richten sollen, nicht verbindlich ist.

2. Der Vermieter kann auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch von dem Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen auf den Ersatzanspruch nach der Quotenklausel übergehen.

3. Der Vermieter kann mit einem derartigen Anspruch auch dann noch gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen, wenn der Anspruch verjährt ist, jedoch sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vermieter seinen Ersatzanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert hat.

 

Normenkette

BGB §§ 535-536

 

Fundstellen

Haufe-Index 542115

ZMR 1998, 777

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