Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

 

Orientierungssatz

1. Die infolge des Verzuges des Mieters entstandenen Verzugszinsen sind keine Mietzinsen im Sinne des BGB § 554.

2. In analoger Anwendung des Rechtsgedankens in BGB § 554 Abs 2 Nr 2 wird auch eine auf Zahlungsverzug gestützte fristgemäße Kündigung nach BGB § 564b durch rechtzeitige Zahlung des Mietrückstandes geheilt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738504

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