Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
Orientierungssatz
1. Die infolge des Verzuges des Mieters entstandenen Verzugszinsen sind keine Mietzinsen im Sinne des BGB § 554.
2. In analoger Anwendung des Rechtsgedankens in BGB § 554 Abs 2 Nr 2 wird auch eine auf Zahlungsverzug gestützte fristgemäße Kündigung nach BGB § 564b durch rechtzeitige Zahlung des Mietrückstandes geheilt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738504 |
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