Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausreichende Beheizbarkeit einer Mietwohnung

 

Orientierungssatz

1. Die ausreichende Beheizbarkeit einer Mietwohnung setzt voraus, daß Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad erreicht werden können.

2. Eine Mietvertragsklausel, wonach "eine Temperatur von mindestens 18 Grad für die Zeit zwischen 9.00 Uhr und 21.00 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Mieträumen als vertragsgemäße Erfüllung gilt", stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist daher mit AGBG § 9 nicht vereinbar.

3. AGBG § 9 ist gemäß AGBG § 28 Abs 2 auch auf Altmietverträge anwendbar, die vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossen wurden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733181

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