Entscheidungsstichwort (Thema)

Heizpflicht des Vermieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Anspruch des Mieters auf Beheizung der Wohnung kann formularvertraglich auch nicht für die Zeit außerhalb der Heizperiode vollkommen ausgeschlossen werden.

2. Für die Zeit der Heizperiode können durch Formularvertrag Temperaturgrenzen unter 19xC in den Räumen nicht vereinbart werden.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

In § 7 "Sammelheizung und Warmwasserversorgung" des Formularmietvertrags der Parteien heißt es u.a.: "Eine vorhandene Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert, mindestens aber vom 1.10. bis zum 30.4. (Heizperiode) vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von mindestens 18 Grad Celsius in der Zeit von 8 bis 21 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Wohnräumen gilt als vertragsgemäße Erfüllung... Außerhalb der Heizperiode wird die Sammelheizung in Betrieb genommen, soweit es die Außentemperaturen erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß während der Sommermonate in der Regel Instandhaltungsarbeiten und Wartungsarbeiten durchgeführt werden."

 

Entscheidungsgründe

Bei der Vermietung von Wohnraum, der mit Zentralheizung ausgestattet ist, zählt zur Pflicht des Vermieters aus §§ 535, 536 BGB, eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Wohnung zur Verfügung zu stellen, auch die Verpflichtung, die Räume bewohnbar zu temperieren (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl., Rn. 80 zu § 535 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb der Heizperiode (vgl. Emmerich-Sonnenschein a.a.O.).

Daraus folgt, daß der Mieter auch außerhalb der Heizperiode bei bestimmten Witterungsverhältnissen grundsätzlich einen Anspruch auf Beheizung hat. Dieser Anspruch des Mieters kann formularvertraglich nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Insbesondere können in Formularmietverträgen Temperaturgrenzen für die Zeit der Heizperiode nicht unter der Grenze von 19 Grad C wirksam vereinbart werden; andernfalls sind sie nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Die Verfügungsbeklagten können sich demnach nicht unter Berufung auf § 7 des von den Parteien geschlossenen Formularmietvertrages darauf stützen, sie schuldeten vertraglich eine Mindesttemperatur von 18 Grad C und das nur während der festgelegten Heizperiode.

Unter dem Gesichtspunkt der Gebrauchstauglichkeit verlangt die Rechtsprechung zumindest für die Zeit der Heizperiode eine Raumtemperatur während der "Tageszeit" von 19 Grad bis 22 Grad C je nach Zimmernutzung. Dementsprechend ist das Begehren des Verfügungsklägers nach einer Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad C in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gerechtfertigt, denn der Verfügungskläger ist im wesentlichen auf das eine angemietete Zimmer angewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736438

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