Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein auf den Berliner Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen

 

Orientierungssatz

1. Bezieht sich der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens im Sinne des MGH § 2 Abs 2 S 2 (juris: MietHöReglG) iVm GVW § 2 (juris: WositVerbBlnG) auf den Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der dort ausgewiesenen Spanne liegt. Ein Zuschlag wegen der Schönheitsreparaturenpflicht des Vermieters erfolgt in entsprechender Anwendung des BV 2 § 28 Abs 4.

2. Die versehentliche Angabe einer falschen Mietspanne bei gleichzeitiger Nennung des richtigen Mietspiegelfeldes ist für den Anspruch des Vermieters unschädlich.

3. Wenn das Mieterhöhungsverlangen auf die entsprechenden Werte des Berliner Mietspiegels gestützt wird, obliegt es dem Mieter, die vom Vermieter vorgenommene Einordnung substantiiert in Abrede zu stellen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733724

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