Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung mit Kaution bei fristloser Kündigung sowie Vertretenmüssen eines Beratungsverschuldens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den Mietzinsanspruch heilt nur dann die Kündigung gemäß BGB § 554 Abs 1 S 3, wenn die Kaution im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits zur Rückzahlung fällig ist.

2. Die falsche rechtliche Beratung von Mietvereinigungen und Rechtsberatungsstellen muß sich der Mieter als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 278, 285, 387, 550b, 554 Abs. 1 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 542110

NZM 1998, 573

ZMR 1998, 231

IPuR 1998, 50

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