Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung mit Kaution bei fristloser Kündigung sowie Vertretenmüssen eines Beratungsverschuldens
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den Mietzinsanspruch heilt nur dann die Kündigung gemäß BGB § 554 Abs 1 S 3, wenn die Kaution im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits zur Rückzahlung fällig ist.
2. Die falsche rechtliche Beratung von Mietvereinigungen und Rechtsberatungsstellen muß sich der Mieter als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Normenkette
BGB §§ 278, 285, 387, 550b, 554 Abs. 1 S. 3
Fundstellen
Haufe-Index 542110 |
NZM 1998, 573 |
ZMR 1998, 231 |
IPuR 1998, 50 |
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