Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer preisrechtswidrigen Mietkaution nach Aufhebung des Ersten Bundesmietengesetzes

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution ist auch durch die Aufhebung der Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes (juris: BMietG 1) nicht entfallen, wenn die geleistete Kaution gemäß BMietG 1 § 29a Abs 1 iVm BMietG 1 § 29a Abs 6 unzulässig war.

2. Wurde die Kaution anläßlich des Verkaufs des Hausgrundstücks an den Erwerber übergeben, so richtet sich der Rückforderungsanspruch dennoch gegen den ursprünglichen Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung.

3. Das Verlangen einer nach BMietG 1 § 29a Abs 1 preisrechtswidrigen Kaution stellte eine unerlaubte Handlung dar, da BMietG 1 § 29a Abs 1 als ein Schutzgesetz gemäß BGB § 823 Abs 2 anzusehen war. Der MIeter kann deshalb auch nach Vollendung der Verjährung (BMietG 1 § 30 Abs 2) gemäß BGB § 852 Abs 3 die Kaution von dem damaligen Vermieter zurückverlangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733729

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