Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 2 a C 391/2000) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 2 a C 391/2000 – geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, in ihrer Wohnung in der Stradtrandstraße 488 in 13589 Berlin, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, zwei Abstellnischen, einem Bad mit Toilette, einem Kellerraum und einem Balkon, folgende Modernisierungsarbeiten zu dulden:
Anbringung eines Wärmeverbundsystems auf die vorbehandelte Fassade des Hauses Stadtrandstraße 488 aus Polystyrol-Hartschaum-Plattenmit einer Nennrohrdichte von mindestens 15 kg/kbm des Systems PSHSWD 80 mm.
Anbringung einer Dämmung aus extrodiertem Hartschaum Typ XPS 80 mm Styropur an den Kelleraußenwänden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Beklagten sind gemäß § 541 b BGB zur Duldung der im Tenor genannten Modernisierungsarbeiten verpflichtet.
Denn die von der Klägerin geplanten Wärmedämmmaßnahmen stellen eine Wohnwertverbesserung dar und deren Ankündigung mit Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2000 genügt den formellen Anforderungen von § 541 b BGB. insbesondere bedarf es bei Maßnahmen zur Wärmedämmung der Fassade nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung. Das Vorliegen einer Wärmebedarfsberechnung wird von der Rechtsprechung zwar für die Mieterhöhungserklärung aufgrund von Wärmedämmmaßnahmen als Modernisierung verlangt (KG 8 RE-Miet 6159/00 – GE 2000, 1179). Für die Ankündigung der Modernisierungsarbeiten ist sie hingegen nicht erforderlich (LG Berlin [ZK 67] GE 1999, 383). Sie ist ja letztlich nur dafür entscheidend, ob die aus der Modernisierung folgende Mieterhöhung in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis steht und der Modernisierungszuschlag ggf. begrenzt ist. Diese Frage ist indes im Rahmen der Mieterhöhung zu klären. Für die Frage der Duldung spielt sie keine entscheidende Rolle. Insoweit unterliegt der Vermieter ggf. einem Risiko, nicht alle entstandenen Kosten im Wege der Mieterhöhung umlegen zu können. Für den hier vorliegenden preisgebundenen Wohnraum ergibt sich eine weitere Beschränkung, als nach § 11 Abs. 7 II. BV im Rahmen der Kostenmiete nur Kosten berücksichtigt werden, soweit die Maßnahmen zuvor von der IBB genehmigt worden sind. Damit ist den Belangen der Mieter hinreichend Rechnung getragen. § 3 MHG ist hier nicht anwendbar.
Der geltend gemachte Duldungsanspruch ist von der Vorlage dieser Genehmigung der IBB ebenfalls nicht abhängig (Beuermann in GE 2000, 1143). Denn für den Fall, dass diese nicht vorliegt oder nicht erteilt wird, sind Nachteile des Mieters im Hinblick auf die spätere Miete nicht ersichtlich, weil die entsprechenden Kosten im Rahmen der Kostenmiete nicht in Ansatz zu bringen sind.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Klägerin in der I. Instanz vorgelegte Wärmebedarfsberechnung vom Einbau neuer Fenster ausgeht. Denn die Wärmebedarfsberechnung ist im Rahmen der Ankündigung grundsätzlich nicht erforderlich (s.o.) und es ist dementsprechend auch unschädlich, wenn die von der Klägerin vorgelegte Berechnung teilweise von anderen Voraussetzungen ausgeht. Dass allein durch die Wärmedämmung keine Energie gespart wird und es sich nicht um eine Modernisierung handelt, ist nicht ersichtlich.
Inwiefern der Modernisierungsaufwand und die daraus folgende Mieterhöhung im Verhältnis zur eingesparten Energie angemessen sind, ist vorliegend im Rahmen der Genehmigung der IBB nach § 6 NMV zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Vaterrodt für die aus dem Richterdienst ausgeschiedene Vorsitzende Richterin am Landgericht Prejawa-Silber, Tegeder, Vaterrodt
Fundstellen