Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Beweislast für Durchführung ordnungsgemäßer Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans
Leitsatz (amtlich)
Bestand ein Mietverhältnis länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muß der Vermieter die Erforderlichkeit nicht beweisen, sondern der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Ausführung der Renovierungsarbeiten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 13 C 429/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 528,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jedoch nicht mehr als 8,2 % Zinsen seit dem 2. November 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und die Beklagten 11 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.
Soweit der Kläger von den Beklagten 1.884,33 DM Mietzinsausfall geltend macht, scheitert ein Anspruch auf Nutzungsausfall im Rahmen von § 326 a.F. BGB wegen unterlassener Schönheitsreparaturen schon deshalb aus, weil auch in der Berufungsinstanz nicht dargetan ist, dass die Pflichtverletzung des Mieters für den Mietausfall kausal war. Es ist nämlich nicht vorgetragen worden, dass ein konkreter Interessent bei einwandfreiem Zustand die Wohnung angemietet hätte (vgl. Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V.A Rdnr. 180; OLG Hamburg, WuM 1990, 77, 1. Spalte zu IV.; LG Berlin, GE 2000, 677; 2001, 210; 926; 2002, 462). Auch wenn hier § 252 BGB zugunsten des Vermieters eine gewisse Beweiserleichterung normiert, ist zumindest Vortrag darüber erforderlich, dass eine unverzügliche Neuvermietung geplant und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch erreichbar gewesen sei. Hieran bestehen vorliegend schon deshalb Zweifel, weil der Kläger die Wohnung unstreitig längere Zeit unrenoviert hat stehen lassen.
Dem Kläger stehen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 326 a.F. BGB nur Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.032,97 DM zu. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass das Amtsgericht von einem unzutreffenden Ausgangspunkt ausgeht. Bestand ein Mietverhältnis - wie das vorliegende - länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muss ein Vermieter grundsätzlich die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen nicht beweisen, weil eine Renovierungsbedürftigkeit insoweit dann indiziert ist. Zwar ist zwischen den Parteien hier unstreitig, dass die Beklagten in der Zeit von Dezember 1998 bis Januar 1999 umfangreiche Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie nachweisen müssen, dass sie diese ordnungsgemäß durchgeführt haben, denn regelmäßig trägt der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung seiner Schuld und Schönheitsreparaturen sich nur dann vertragsgemäß erfüllt, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, anderenfalls könnte ein Mieter z.B. die Tapeten oberflächlich streichen und sich damit von seiner Beweislast befreien.
Ausgehend vom Kostenanschlag des Malermeisters ... vom 18. September 1999 ergibt sich folgendes Bild:
Hinsichtlich der Decke im Flur schulden die Beklagten keinen Schadensersatz, denn ausweislich des Protokolls des Zeugen ... vom 10. Juli 1999, das der Kläger zu seinem Parteivortrag gemacht hat, war der Anstrich der Decke nur nachbesserungsbedürftig. Mit dem Kostenangebot werden jedoch die Kosten eines Neuanstrichs geltend gemacht, ohne dass die Kammer gemäß § 286 ZPO in die Lage versetzt wird, die auf eine Nachbesserung des Anstrichs entfallenden Kosten zuzusprechen. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vorbringen. Auch wegen des Zustandes der Wandflächen des Flures sind Schadensersatzansprüche wegen unzureichend substantiierten Vortrages des Klägers nicht gegeben. Warum die Tapete neu verklebt werden solle, erschließt sich aus dem Protokoll des Zeugen ... nicht. Die Positionen 2.01-2.03, 3.01-3.03 und 4.01-4.05 sind nicht ersatzfähig, weil sie Folge eines vermieterseits einzustehenden Wasserschadens sind; sofern der Wasserschaden nach vermieterseitigen Arbeiten wieder durchgekommen ist, ist hierfür weiterhin der Kläger als Vermieter verantwortlich. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung des alten PVC-Bodenbelages in der Küche schulden die Beklagten ebenfalls nicht, weil insoweit nur eine Abnutzung aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs vorliegt, die nicht im Rahmen der Verpflichtung zur Tragung von Schönheitsreparaturen auszugleichen ist. Hinsichtlich der Decke des Bades schulden die Beklagen keine Schönheitsreparatu...