Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 24.04.1998; Aktenzeichen 7 C 368/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 7 C 368/97 – geändert:
- Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
- Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO sind erfüllt. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise in zweiten Rechtszug die Feststellung begehren, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nachdem die Maßnahmen, die die Beklagten gemäß § 541 b Abs. 1 BGB dulden sollten, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 26. Februar 1998 endgültig am 2. April 1998 fertiggestellt worden sind. Grundsätzlich ist eine Berufung zwar nur dann zulässig, wenn mit ihr die durch das erstinstanzliche Urteil geschaffene Beschwer angegriffen wird. Im Falle einer Klageabweisung bedeutet dies, daß der Kläger den ursprünglichen Klageantrag im zweiten Rechtszug weiterverfolgen muß (Baumbach/Albers, ZPO, 55. Aufl., Grundzüge vor § 511, Rdnr. 13 m.w.N; BGH NJW 1994, 944, 945 unter II. 2. b cc). Dieser Grundsatz kann aber nicht ausnahmslos gelten. Wenn – wie hier – der Anspruch dadurch entfallt, daß der Kläger ihm durch eigenes Handeln den Boden entzieht, indem er ohne ausdrückliche Billigung der Beklagten den Erfolg derjenigen Maßnahmen herbeiführt, die die Beklagten dulden sollten, dann kann er naturgemäß den ursprünglichen Klageantrag nicht weiterverfolgen. Diese Tatsache darf andererseits nicht zwangsläufig dazu fuhren, daß ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung abzuerkennen wäre. Denn er kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, daß die Beklagten ursprünglich zur Duldung verpflichtet waren. Dieses Interesse resultiert aus der Tatsache, daß der Kläger nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluß vom 1.9.1988 – NJW-RR 1988, 1420; GE 1988, 993) eine Erhöhung des Mietzinses durch eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 MHG nur wirksam vornehmen kann, wenn die Beklagten ihr zugestimmt haben oder zu ihrer Duldung verpflichtet waren. Dies gilt auch bei Maßnahmen, die außerhalb der Wohnung des Mieters stattfinden. Nach einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts (Beschluß vom 16.7.1992 – NJW-RR 1992, 1362; GE 1992, 920) reicht es für die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach § 3 MHG zwar aus, wenn sich der Mieter bei einer im Außenbereich stattfindenden Maßnahme passiv verhalten hat. Dies gilt aber nicht, wenn er der Maßnahme – wie hier die Beklagten – widersprochen hat. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 17. Juni 1997 der Maßnahme widersprochen und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit verlangt. Sofern das Urteil des Amtsgerichts Rechtskraft erlangen würde, stünde damit fest, daß die Beklagten nicht zur Duldung verpflichtet waren. Diesen Einwand könnten sie einer auf § 3 MHG gestützten Erklärung über die Erhöhung des Mietzinses entgegensetzen. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, in prozessual zulässiger Form die Rechtskraftwirkung der Abweisung der Duldungsklage zu vermeiden, kann nur in der Weise Rechnung getragen werden, daß ihm gestattet wird, im Wege einer Klageänderung die Erledigung des Rechtsstreites feststellen zulassen. Denn ein Ausspruch über die Erledigung des Rechtsstreits enthält zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 a, Rdnr. 188). Der Übergang von der ursprünglichen Duldungsklage zu dem Antrag auf Feststellung, daß diese Klage erledigt ist, enthält nur eine unwesentliche Klageänderung. Denn mit der begehrten Feststellung der Erledigung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Verlangen in geänderter Form weiter, die Begründetheit seines Duldungsverlangens gerichtlich auszusprechen. Ein teilweises Weiterverfolgen des ursprünglichen Begehrens genügt aber allemal für die Zulässigkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug (BGH a.a.O., 945). Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Der Kläger kann zu Recht die Feststellung begehren, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger konnte gemäß § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause …, Berlin, die Duldung der von ihm beabsichtigten Anbringung einer Wärmedämmung auf den Außenwänden des Gebäudes verlangen.
1. Bei der Anbringung einer Wärmeschutzfassade handelt es sich grundsätzlich, um eine Maßnahme, die auf eine Einsparung von Heizenergie abzielt. Gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter von dem Mieter die Duldung von Maßnahmen verlangen, die der Einsparung von Heizenergie in den gemieteten Räumen und/oder in sonstigen Teilen des ...