Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.10.2017; Aktenzeichen 23 C 40/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Oktober 2017 (Aktenzeichen 23 C 40/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
3. Das hier ergehende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien stritten ursprünglich um die Erteilung einer Genehmigung zur Untervermietung in der von der Klägerin bewohnten 3-Zimmer-Wohnung. Nachdem die Klägerin sich deswegen erstmals persönlich am 27.7.2016 und sodann durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2016, vom 29.9.2016 und vom 8.11.2016 an die Vermieterseite gewandt hatte, wurde die Genehmigung schließlich in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht am 28.9.2017 erteilt.
Nach übereinstimmend erklärter Teil-Erledigung der Hauptsache hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil noch festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin von Nachteilen freizustellen hat, die darauf beruhen, dass der Vermieter die Zustimmung nicht bereits zum 1.1.2017 erklärt hat. Außerdem hat das Amtsgericht dem Beklagten entsprechend § 91 a ZPO auch im Umfang der teilweisen Erledigung der Hauptsache die (gesamten) Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen beides richtet sich das vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel.
Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts verwiesen. Nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2 Ziffer 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO sind Ergänzungen nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage in dem tenorierten Umfang mit Recht als zulässig und begründet angesehen.
Ebenso zutreffend hat es die zur Zeit der Hauptsachenerledigung rechtshängige Klage auf Genehmigung der Untervermietung für zulässig und begründet erachtet und also dem Beklagten (auch) insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1.
Der Klägerin stand zur Zeit der Erledigung der Hauptsache ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers der von ihr angemieteten 3-Zimmer-Wohnung zu. Das dafür nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung lag vor. Der Beklagte hatte spätestens mit dem für die Klägerin verfassten Schreiben vom 08.11.2016 alle Informationen erhalten, von denen er seine Zustimmung abhängig machen durfte.
Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:
„… Ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse der Klägerin gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB lag in ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit (…) Dies kann nach einhelliger und zutreffender Rechtsprechung auch die Entlastung von Wohnkosten sein (…) Ein solches Interesse hat die Klägerin damit dargelegt, dass mit den Untermieteinnahmen (…) Ihre Belastung mit Unterkunftskosten signifikant gesenkt wird. (…)
Die Genehmigung ist von der Klägerin spätestens mit dem Anwaltsschreiben vom 8.11.2016 in zustimmungsfähiger Form verlangt worden. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift des Untermieters genannt sie hatte schon zuvor den Grund des Überlassungsbegehrens genannt und dargelegt, dass dieser nachträglich entstanden sei sowie angegeben, dass ein Zimmer untervermietet werden solle und den hierfür avisierten Untermietzins genannt. Damit ist sie ihren Darlegungspflichten nachgekommen (…) Eine nähere Darlegung der klägerischen Vermögensverhältnisse konnte der Beklagten nicht zur Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung erheben (…) Es war bereits klar, dass die 3-Zimmer-Wohnung für die bis dahin allein darin lebende Klägerin einerseits zu groß und andererseits zu kostspielig war. Das Interesse, die anfallenden Kosten zu senken um einem sonst zwar nötigen aber bei der bekannt angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt auch schwierigen Umzug in eine preiswertere Wohnung zu vermeiden, war (…) klar und verständlich dargestellt. Es bedurfte danach keiner weiteren Darlegung. Insbesondere die geforderte Vorlage von Bescheiden geht – gerade auch in Ansiedlung der informationellen Grundrechte der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG deutlich zu weit (…)”.
Diesen Ausführungen ist zunächst nichts hinzuzufügen; das Berufungsgericht schließt sich der eingehend dargelegten Auffassung des Amtsgerichts an.
Der Beklagte hält in der Berufungsbegründung zwar daran fest, ein Vermieter könne und müsse über eine Genehmigung zur Untervermietung nicht entscheiden, bevor er aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erhalten habe, durch welche die vom Mieter aufgestellten Behauptungen bewiesen werden müssten. Diese Einschätzung überzeugt aber nicht.
Die vom Amtsgericht zutreffend wiedergegebenen Voraussetzungen für das Vor...