Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung eines schuldunfähigen Mieters wegen ständiger Störung des Hausfriedens. Wohnraummiete: Räumungsurteil trotz Selbstmorddrohung in der mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stört eine schuldunfähige Mieterin den Hausfrieden fortgesetzt erheblich, kann das Mietverhältnis fristlos wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung gekündigt werden.

2. Eine Selbstmorddrohung in der mündlichen Verhandlung hindert die Verurteilung zur Räumung nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735521

NZM 2002, 733

IWR 2001, 71

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