Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Ansprüchen des veräußernden Vermieters gegen den Mieter nach Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Kosten für Kostenvoranschläge

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen verbleibt trotz der Veräußerung des Hauses bei dem Vermieter, wenn der Anspruch schon vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch entstanden war.

2. Auch nach Eintragung des Erwerbers im Grundbuch bleibt der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn der Erwerber ihn dazu ermächtigt hat.

3. Erhebt der Vermieter einen abstrakten Schadensersatzanspruch aufgrund von Kostenvoranschlägen sind die für die Voranschläge entstandenen Kosten als Kosten der Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737216

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