Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Beleidigung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß BGB § 554a ist wegen beleidigender Äußerungen (hier: Gebrauch des Götz-Zitates) auch gerechtfertigt, wenn die Beleidigung nicht gegenüber dem Vermieter, sondern gegenüber seinem Hausverwalter ausgesprochen wird.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gem. § 554a BGB gerechtfertigt. Danach kann ein Mietverhältnis über Räume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in einem solchen Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Beklagte zu 2) das am 4.9.1984 gegen 9.30 Uhr geführte Telefongespräch mit dem Zeugen, dem Hausverwalter der Klägerin, ohne berechtigten Anlaß mit den Worten: "Du kannst mich doch am Arsch lecken" beendete.
Durch die bewiesene Äußerung gegenüber dem Hausverwalter der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Hausfrieden auch so nachhaltig gestört worden, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Klägerin, die den Zeugen mit der selbständigen Verwaltung ihres Mietshauses beauftragt hat, muß es nicht hinnehmen, daß ihr Repräsentant durch einen Mieter beleidigt wird. Es ist auch unbeachtlich, daß sich das Büro der Hausverwaltung nicht im Hause befindet, da eine derartige Verhaltensweise gegenüber dem Hausverwalter das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig beeinträchtigt hat. Daß vorliegend nicht der Vermieter persönlich, sondern dessen Hausverwalter durch den Mieter beleidigt wurde, rechtfertigt keine unterschiedliche Bewertung, da der Vermieter auch gegenüber unzumutbaren Verhaltensweisen, die sich gegen den von ihm beauftragten Hausverwalter richten, geschützt werden muß. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin kein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Allein der Umstand, daß die fristlose Kündigung durch den Hausverwalter veranlaßt wurde, läßt noch nicht darauf schließen, daß der Räumungsprozeß gegen den Willen der Klägerin geführt wird.
Nach alledem konnte es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2) noch Mitte Oktober 1985 gegenüber dem Tischler der Fa. X. geäußert hat, daß die Hausverwaltung ein Saftladen und das Letzte sei, was man sich vorstellen könne, da bereits die bewiesene Beleidigung des Hausverwalters die fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Beklagte zu 1) muß sich das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2), seiner Ehefrau, zurechnen lassen.
Fundstellen