Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen XII ZR 114/06)

KG Berlin (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 8 U 164/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger fordern von den Beklagten mit diesen im Jahr 2005 zugestellter Klage Mietzins aus den Jahren 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt restlichen 83.180,49 EUR.

Die Kläger waren selbst Mieter des Objektes … und … Vermieter war zunächst das Land Berlin, später der Liegenschaftsfonds Berlin. Mit Vertrag vom 27.04.1994 hatten die Kläger mit den Beklagten die Untervermietung der vorgenannten Objekte für die Gesellschaft für Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter die Beklagten sind, vereinbart. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1994 und endete am 31.12.1999.

Der zu entrichtende Staffelmietzins betrug für das Jahr 1998 6,00 DM pro Quadratmeter, so dass der monatliche Mietzins für das Objekt … mit einer Fläche von 430,34 qm 2.582,04 DM und für das Objekt … mit einer Fläche von 375,00 qm 2.250 DM betrug. Im Jahr 1998 war zusätzlich eine Investitionsabgeltung vereinbart, die sich auf 3,00 DM pro Quadratmeter belief. Für das Objekt … fielen demnach zusätzliche Kosten in Höhe von monatlich 1.291,02 DM und für das Objekt … in Höhe von 1.125,00 DM an. An weiteren Kosten waren für das Jahr 1998 Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten, die sich für das Objekt … auf monatlich 826,40 DM brutto und für das Objekt … auf monatlich 632,41 DM brutto beliefen.

Für das Jahr 1999 betrug der Staffelmietzins 10,00 DM pro Quadratmeter bei gleich bleibender Nebenkostenvorauszahlung. Für das Objekt … fiel demnach monatlich ein Mietzins in Höhe von 4.303,40 DM an und für das Objekt … monatlicher Mietzins in Höhe von 3.750,00 DM.

Im Jahr 1998 leisteten die Beklagten darauf etliche Zahlungen unterschiedlicher Höhe. Im einzelnen wird auf die mit Schriftsatz der Kläger vom 22.01.2004 erfolgte Aufstellung der eingegangenen Beträge verwiesen. Ob auch auf die Forderungen aus 1999 Zahlungen geleistet worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger gehen bei der Berechnung ihrer Klageforderung davon aus, dass insoweit keinerlei Zahlungen geflossen sind. Jedenfalls beriefen sich die Beklagten den Klägern gegenüber auf Mietminderung. Entsprechende Beträge behielten die Kläger als Hauptmieter ihrem Vermieter gegenüber ein, woraufhin sie in einem vom Liegenschaftsfonds Berlin gegen sie geführten Prozeß vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 25 O 3/02 zur Zahlung des vollen Mietzinses verurteilt wurden.

Zuvor hatten sie in dem genannten Verfahren den hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 05.08.2002, der diesen am 25. und 26.08.2002 zugestellt wurde, den Streit verkündet. Der Beklagte zu 1) erklärte seinen Beitritt auf Seiten der seinerzeitigen Beklagten (hiesigen Kläger), und wurde daraufhin im Rubrum des im Vorprozeß verkündeten Urteils als deren „Streithelfer” aufgeführt.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 15.04.2004 verwiesen. Einen erstrangigen Teilbetrag der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 33.000,00 traten die Kläger mit Vereinbarung vom 12.01.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.01.2005), auf die verwiesen wird, an den Liegenschaftsfonds Berlin ab.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die L. GmbH & Co. KG, … Berlin einen erstrangigen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von EUR 33.000,00, sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 50.180,49 nebst 5 % Zinsen auf EUR 57.601,42 seit Zustellung des Mahnbescheides (27.01.2003 (Bkl. Zu 1.) und 29.01.2003 (Bkl. Zu 2.)), sowie auf EUR 25.579,07 seit Zustellung der Klageerhöhung (04.04.2005 (Bkl. zu 1.) und 01.04.2005 (Bkl. zu 2.)) zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben beide die Einrede der Verjährung.

Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, die erhobenen Ansprüche seien sämtlich noch nicht verjährt. Die Verjährung sei, so meinen sie, durch die den Beklagten (unstreitig) unter dem 21.01.2003 und dem 29.01.2003 zugestellten Mahnbescheide gehemmt worden. Daß darin die geltend gemachte Forderung nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt gewesen ist, halten sie für unschädlich. Sie sind der Ansicht, eine spätere, im Verlaufe des Prozesses nachgeholte Substantiierung reiche aus. Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Entscheidung BGH, NJW 1996, 2152.

Jedenfalls aber, so meinen sie, habe die Streitverkündung im Vorprozeß eine Hemmung der Verjährung bewirkt, zumindest hinsichtlich des Beklagten zu 1), nachdem dieser vom Gericht des Vorprozesses als Streithelfer zugelassen worden sei.

Die Akte des Landgerichts Berlin 25 O 3/02 (KG 8 U 310/02) sowie des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 12 C 531...

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