Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Offenbarungspflicht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse bei Eigenbedarfskündigung. Wohnraummietverhältnis: Wirksamkeit der Kündigung bei Nichtvorlage der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs muß unter Umständen auch persönliche Daten offenbaren.

2. Die im Schriftsatz von dem Prozeßbevollmächtigten auf der Grundlage der Prozeßvollmacht erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses kann von der Gegenseite wirksam gem BGB § 174 selbst dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Prozeßvollmacht nicht gerügt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737632

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