Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswechseln von Heizkörperventilen: keine Ankündigungspflicht des Vermieters. Duldungspflicht zum Einbau von Wärmemeßzählern und Isolierungsmaßnahmen
Orientierungssatz
1. Bei der Auswechslung alter Heizkörperventile gegen neue Thermostatventile handelt es sich um eine Maßnahme, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mieträume verbunden ist. Führt der Einbau nur zu einer Mieterhöhung von 5% der bisherigen Kaltmiete, handelt es sich zudem um eine nur unerhebliche Erhöhung, so daß ein Ankündigungsschreiben gemäß BGB § 541b entbehrlich ist.
2. Wärmemeßzähler sind eine Ausstattung zur Ermittlung des individuellen Verbrauchs im Sinne der HeizkostVO § 5 Abs 1. Der Mieter ist daher verpflichtet, den Einbau von Wärmemeßzählern zu dulden (HeizkostVO §§ 4 Abs 2 S 1 Halbs 2, 5 Abs 1 S 1).
3. Modernisierungsmaßnahmen, die mit keiner Einwirkung auf die gemieteten Räume verbunden sind und aus denen auch keine Mieterhöhung hergeleitet wird (hier: Wärmeisolierung des Dachbodens) bedürfen keiner vorherigen Ankündigung gemäß BGB § 541b. Sie bedürfen jedoch insoweit der Zustimmung des Mieters, als dadurch in dessen mietvertragliche Rechte (hier: Nutzung des Dachbodens als Trockenraum) eingegriffen wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Oktober 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 6 C 403/85 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Das Rechtsmittel konnte in der Sache jedoch nicht durchdringen und mußte zurückgewiesen werden.
I. Klage
1. Thermostatventile
Der Beklagte ist gem. § 541 b Abs. 1 BGB verpflichtet, den Einbau von insgesamt 5 Thermostatventilen in seiner 2 1/2 Zimmerwohnung im Hause ... 2. Obergeschoß links zu dulden, da die von ihm hiergegen erhobenen Einwendungen nicht durchdringen und diesbezügliche Ausnahmetatbestände gem. § 541 b Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden konnten.
Vorliegend handelt es sich um eine Maßnahme seitens der Klägerin, die zur Einsparung von Heizenergie führt, was in dieser Allgemeinheit auch vom Beklagten nicht bestritten wird: Selbst bei Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten, daß aufgrund der von der Klägerin eingebauten Außensteuerung für die gesamte Heizanlage keine über 22 Grad Celsius liegende Zimmertemperatur erreicht werde, bleibt es dennoch möglich, mit Hilfe der Thermostatventile dadurch Heizenergie einzusparen, daß die Zimmertemperatur in verschiedenen Räumen unterschiedlich unter 22 Grad Celsius reguliert werden kann. Diese niedrigere Temperaturwahl ist im allgemeinen im Schlafzimmerbereich weitverbreitet und liegt hier deutlich unter 22 Grad. Wenn auch gem. § 7 Abs.3 Satz 1 Heizungsanlagenverordnung durch den Vermieter bis zum 30. September 1987 bei Wohnungen der vorliegenden Art Thermostatventile eingebaut werden müssen, so gibt diese Vorschrift der Klägerin keinen selbständigen Anspruch ohne gleichzeitige Erfüllung der übrigen zivilrechtlichen Voraussetzungen, § 541 b BGB. Hiernach ist die Klägerin verpflichtet gewesen, dem Beklagten zwei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftliche mitzuteilen. Das Schreiben der Klägerin vom 1. März 1985 entspricht nicht in allen Teilen diesen Anforderungen, weil nicht die 2-Monatsfrist eingehalten worden ist, der genaue Beginn wurde nicht mitgeteilt, es fehlen Angaben über die Dauer und die Mietzinssteigerung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist für die Geltendmachung des Duldungsanspruches aus § 541 b Abs. 1 BGB jedoch dann entbehrlich, wenn die beabsichtigten Maßnahmen mit keiner oder nur einer unerheblichen Einwirkung auf die Mieträume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen. Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend gegeben. Bei der Auswechslung der alten Heizkörperventile gegen die neuen Thermostatventile handelt es sich in technischer und zeitlicher Hinsicht um eine äußerst geringfügige Maßnahme, die den Beklagten nur in der Richtung beeinträchtigt, daß er die gemieteten Räume für die kurzfristigen Arbeiten zugänglich halten muß. Desweiteren führt die von der Klägerin beabsichtigte Maßnahme auch nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß die Kaltmiete für die vom Beklagten innegehaltene Wohnung ca. 400,- DM beträgt. Soweit die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung am 15. April 1986 für den Einbau der 5 Thermostatventile einen Gesamtbetrag von 450,- DM angegeben hat und dieses vom Beklagten wiederum mit Nichtwissen bestritten worden ist, bleibt sein Bestreiten unerheblich. Hierzu ist bereits in der letzten mündlichen Verhandlung durch das Gericht zum Ausdruck gebracht worden, daß nach den Erfahrungen der entscheidenden Kamm...