Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen 15 a C 219/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 15 a C 219/96 – teilweise geändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 488,77 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23. September 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß eine Mieterhöhung um 28,31 DM monatlich durch das Schreiben der Klägerin vom 9.06./12.06.1995 nicht eingetreten ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %; von den Kosten der Berufung die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist die Berufngssumme gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erreicht. Bei dem mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrag handelt es sich um eine negative Feststellungsklage; für den Beschwerdewert maßgeblich ist daher der ungekürzte 42 fache Monatsbetrag der durch die Klägerin geltend gemachten Modernisierungsmieterhöhung, (42 × 28,31 DM = 1.189,02 DM, § 9 ZPO). Hinzuzurechnen ist der Zahlungsantrag in Höhe von 740,65 DM. Die Klage sowie die Berufung sind auch zulässig, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2000 die Zahlung weiterer 45,– DM begehrt hat, da die Beklagte sich auf die Erweiterung eingelassen hat, §§ 523,267 ZPO.
Die Berufung ist lediglich hinsichtlich der für den Abrechnungszeitraum 1994/1995 aus der Heizkostenabrechung vom 22.09.1995 begehrten Zahlung in Höhe von 488,77 DM begründet.
Wegen der weitergehenden Ansprüche aus der Heizkostenabrechnung und soweit die Klägerin sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage wendet sowie die Zahlung von 283,10 DM aus der Modernsierungsmieterhöhung verlangt, ist sie dagegen unbegründet.
1. Die Beklagte schuldet der Klägerin als Nachzahlung auf die Heizkosten für den Abrechnungszeitraum Mai 1994 bis einschließlich April 1995 die Zahlung des ausgeurteilten Betrages.
Die Klägerin war dem Grunde nach zur Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten auch insoweit berechtigt, wie diese aufgrund des Anschlusses an das Fernwärmenetz der … entstanden sind. Denn bei dem Anschluß handelte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Zwar bringt die Umstellung der Versorgung durch eine zentrale Ölheizungsanlage auf die Fernwärmeversorgung nicht notwendig individuelle Gebrauchsvorteile mit sich. Bei dem Anschluß an eine Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft – Wärme – Kopplung gespeist wird, handelt es sich jedoch um eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie i.S.d. § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB, da in ökologisch sinnvoller Weise ein höherer Anteil der Primärenergie genutzt werden kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. … vom 17.01.1999, als auch entspricht es ausweislich der Regelung in § 4 Abs. 3 Ziff. 3 ModEnG dem Willen des Gesetzgebers, die Wärmeversorgung durch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung als Modernisierung anzusehen. Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz läßt auch nach seinem Außerkrafttreten bei der Auslegung des § 541 b BGB den Schluß zu, welche Maßnahmen der Gesetzgeber als Modernisierung angesehen hat (vgL Bub/Treier-Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 1101, 1102 m.w.N.).
Es bedarf keiner Beweisaufnahme darüber, ob das streitgegenständliche Anwesen überwiegend durch Anlagen der Kraft – Wärme – Kopplung versorgt wird. Die Klägerin hat aufgrund des Schreibens der … vom 22.11.1999 ausreichend dargelegt, daß die Versorgung des Anwesens … in dieser Weise erfolgt. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. … vom 17.01.1999. Die Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin nicht ausreichend bestritten:
Nicht bestritten hat sie die sich aus dem Schreiben der … vom 22.11.1999 ergebende Tatsache, daß die Kraftwerke … und … mittels Fernwärme-Rohrleitungen verbunden sind. Aus der in ihrem Schriftsatz vom 6.10.1999 in Bezug genommenen eigenen Internetauskunft der Beklagten ergibt sich, daß jedenfalls die Kraftwerke … und … gleichzeitig zur Strom- und Wärmeerzeugung eingesetzt werden, d.h. nach dem Prinzip der Kraft – Wärme – Kopplung arbeiten. Allein für das Kraftwerk Moabit läßt sich dies der Aufstellung der Beklagten nicht mit Sicherheit entnehmen; darauf kommt es jedoch nicht an, da eine Modernisierung schon dann vorliegt, wenn die Versorgung überwiegend ökologisch sinnvoll erfolgt. Soweit davon auszugehen sein mag, daß die in Wilmersdorf belegene Wohnung der Beklagten vorwiegend durch Fernwärme versorgt wird, die im Heizkraftwerk Wilmersdorf erzeugt wird, fehlt es bereits an einem substantiierten Sachvortrag, mit dem die Auskunft der … vom 22.11.1999 in Frage gestellt werden könnte, denn aus der Internetauskunft der Beklagten ergeben sich zu diesem Kraftwerk keine Tatsachen...