Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 215 C 317/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Dezember 2020 – 215 C 317/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Die Klägerin wird über den Tenor zu 1) und zu 2) des Urteils des Amtsgerichts hinaus verurteilt, durch geeignete Maßnahmen in der Wohnung der Beklagten im Hause … damm …, … Berlin, II. OG rechts folgenden Mangel zu beseitigen:
Der Innenanstrich der Fenster der Wohnung weist einen verbrauchten Anstrich auf, der abblättert.
Es wird festgestellt, dass die Bruttomiete für die von den Beklagten inne gehaltene Wohnung ab 6. September 2019 um monatlich 143,89 EUR gemindert ist, bis die Mangel am Innenanstrich der Fenster und die Risse [Tenor zu 2) der Entscheidung des Amtsgerichts] sach- und fachgerecht durch die Klägerin beseitigt sind.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien zu jeweils 50 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagten zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemaß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet und daher zurückzuweisen. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
1. Ein Anspruch auf Instandsetzung des Teppichbodens aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache während der Mietzeit zu erhalten.
Die Beklagten haben ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, dass der Teppichbelag mit vermietet wurde, nicht unter Beweis gestellt.
Sie haben bereits in der Widerklage nicht konkret vorgetragen, dass und weshalb die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden Bestandteil des Mietvertrages war und vom Vermieter geschuldet gewesen sein soll. Aus dem Inhalt des Mietvertrages ergibt insoweit kein Anhaltspunkt; ein Übergabeprotokoll oder andere Belege haben die Beklagten nicht vorgelegt. Nachdem die Klägerin die Vermietung der Wohnung mit Teppichboden bereits in der Replik bestritten hat, hat das Amtsgericht in seinem prozessleitenden Beschluss vom 27. April 2020 (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Mitvermietung des Teppichbodens von den Beklagten substantiiert darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen ist.
Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 vorgetragen, dass der Teppichboden vorhanden war und angekündigt, dass Zeugen noch benannt würden. Auf den (weiteren) Hinweis des Amtsgerichts im Beschluss vom 27. April 2020 zu den Anforderungen an ihren Vortrag bezüglich wohnwertmindernder Merkmale infolge des vermieterseits gestellten Zustandes der Wohnung stellten die Beklagten in dem vorgenannten Schriftsatz die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dar, die sie im Zuge einer genehmigten Untervermietung im Jahre 1975 durchgeführt haben wollen und den Zustand der Wohnung vor Ausfuhrung der Maßnahmen – das heißt 1975 – unter Beweis. Im Übrigen haben sie ergänzend – ohne Beweisantritt – lediglich behauptet, der Voreigentümer habe den bei Übergabe der Wohnung vorhandenen Teppichboden auf eigene Kosten zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt ersetzt. Ein Bezug zu den im Zuge der Untervermietung im Jahre 1975 behaupteten Modernisierungsmaßnahmen, die sie ausgeführt haben wollen, ergibt sich nicht.
Der Beweisantritt im Zusammenhang mit der Darstellung der Modernisierungsmaßnahmen bezieht sich ausdrücklich auf diese; er lässt sich nicht dahin verstehen, dass er sich auf die in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisierte Behauptung eines – von der Klägerin nachfolgend bestrittenen – Austausches des Teppichbodens durch den Voreigentümer auf dessen Kosten erstreckt, eben weil sich ein Bezug zum allein unter Beweis gestellten Zustand der Wohnung vor Ausführung der von den Beklagten behaupteten Modernisierungsmaßnahmen nicht ergibt. Die Beklagten behaupten gerade nicht, dass sie insoweit 1975 etwas veranlasst hätten. Der Zustand der Wohnung im Jahr 1975 besagt zudem nichts über den Zustand der Wohnung bei Vermietung und diesbezügliche Vereinbarungen der Parteien.
Den in dem Schriftsatz ausdrücklich angekündigten Beweisantritt bezüglich der Mitvermietung bzw. des Vorhandenseins des Teppichbodens bei Überlassung der Wohnung an sie im Jahre 1971 haben die Beklagten zu keiner Zeit umgesetzt. Eines erneuten Hinweises bedurfte es angesichts der Ankündigung, ferner aufgrund der Beanstandung durch die Gegenseite nicht (Umkehrschluss, § 139 Abs. 2, 4 ZPO).
2. Die Berufung gegen die weitergehende Abwe...