Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis: Aktivlegitimation der einzelnen Mieter. Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis: Darlegungslast bei beabsichtigter Bildung einer Wohngemeinschaft. Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis: Verfahrensaussetzung während eines Räumungsrechtsstreits
Orientierungssatz
1. Für die Klage gegen den Vermieter auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis sind die einzelnen Mieter nach BGB § 432 aktivlegitimiert.
2. Ein berechtigtes Interesse iSv BGB § 549 Abs 2 an der Untervermietung ist gegeben, wenn dargelegt wird, daß die Bildung einer Wohngemeinschaft mit dem zukünftigen Untermieter beabsichtigt ist. Im Rahmen dieser Darlegung müssen die Einzelheiten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung jedoch nicht vorgetragen werden, da diese ausschließlich in der Sphäre des Mieters liegen und nicht als Voraussetzung für die Feststellung eines berechtigten Interesses iSv BGB § 549 Abs 2 dienen.
3. Der Rechtsstreit über die Zustimmung zur Untervermietung ist auch während eines Räumungsrechtsstreits entscheidungsreif und braucht daher nicht nach ZPO § 148 ausgesetzt werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 14 C 375/90 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die zulässige Berufung der Beklagten führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, sie ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis an sich und Herrn ... für Herrn ... zu (§ 549 Abs. 2 BGB).
Die Kläger sind aktivlegitimiert; sie sind gemäß § 432 BGB als ... Mitgläubiger zur Geltendmachung der Erlaubniserteilung an sich - unter Einschluß des nicht mehr in der Wohnung befindlichen Mitmieters ... - berechtigt. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen als der bei der Geltendmachung des Untermietzinses durch die Hauptmieter, in einem solchen Fall findet § 132 BGB Anwendung (vgl. Palandt-Putzo, 49. Aufl., § 549 Anm. 1 c). Eine Vertragsänderung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ergibt sich durch die begehrte Erlaubniserteilung nicht, zumal die Kläger bei Erteilung der Erlaubnis nicht verpflichtet sind, von der Erlaubnis durch Abschluß eines Untermietverhältnisses Gebrauch zu machen. Darüber hinaus enthält bereits der Mietvertrag vom 19. Dezember 1988 einen Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Untervermietung, der durch die Erteilung der Erlaubnis lediglich ausgestaltet wird.
Den Klägern steht auch ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 549 Abs. 2 BGB für die begehrte Untervermietung zur Seite. Die beabsichtigte Bildung einer Wohngemeinschaft mit dem zukünftigen Untermieter stellt einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund i. S. d. vorgenannten Vorschrift dar, den der Vermieter - sofern nicht entgegenstehende Gründe in der Person des Dritten liegen - zu respektieren hat; insbesondere sind Anhaltspunkte für eine übermäßige Belegung der Wohnung angesichts der Wohnungsgröße von 149,5 qm bei (sodann) 4 Personen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht gerügt worden. Auch daß der Beklagten etwa aus sonstigen Gründen die Überlassung eines Zimmers an den zukünftigen Untermieter nicht zugemutet werden könne, trägt sie selbst wieder vor, noch liegen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte vor. Die persönliche Lebensgestaltung des Mieters - wie sie sich vorliegend in der Bildung einer Wohngemeinschaft konkretisieren soll - unterliegt nicht dem Ermessen des Vermieters, solange seine Interessen in Zusammenhang mit seinem Eigentum nicht berührt werden. Mithin sind die Kläger vorliegend nicht gehalten, darzutun, daß sie auf die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis "angewiesen" wären. Auch die Einzelheiten der Lebensführung im Rahmen einer solchen Wohngemeinschaft - wie z. B. gemeinsame Anschaffungen bzw. gemeinsame Haushaltsführung - liegen ausschließlich in der Sphäre des Mieters und dienen nicht als Voraussetzung für die Feststellung eines berechtigten Interesses i. S. v. § 549 Abs. 2 BGB.
Nach allem ist das Vorbringen der Kläger, es sei die Bildung einer Wohngemeinschaft mit dem in Aussicht genommenen Untermieter beabsichtigt, hinreichend dargetan, um einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB zu begründen.
Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluß des Räumungsrechtsstreits zwischen den Parteien - 14 C 31/91 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - auszusetzen. Denn da - angesichts des dortigen streitigen Verfahrens - derzeit die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststeht, mangelt es der Klage im hiesigen Verfahren nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beklagte meint, der Anspruch bestünde - wegen der ex-tunc-Wirkung...