Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleiche LG Berlin, 1980-02-21, 61 S 318/79, MDR 1980, 670

 

Orientierungssatz

Will der Vermieter das Mietverhältnis wegen unpünktlicher Mietzinszahlungen fristlos kündigen, so ist die vorherige Abmahnung des Mieters erforderlich. Die bloße Anmahnung der fälligen Miete reicht nicht aus (aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM).

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Auf die Berufung war das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, daß der Kündigungsgrund des § 554a BGB erfüllt war, als er (am 9.7.1987) fristlos gekündigt hat.

Dieser ist nur dann gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung über eine längere Zeit hinweg die Miete weiterhin unpünktlich entrichtet hat (Kammer GE 1980, 430 = MDR 1980, 670). Die Abmahnung muß so gehalten sein, daß der Mieter daraus erkennen kann, daß der Vermieter bei Fortsetzung der in verspäteten Zahlungen liegenden Vertragsverletzung Folgerungen für den Bestand des Mietverhältnisses zu ziehen beabsichtigt, denn die bloße Anmahnung der fälligen Zahlung läßt nicht den Schluß zu, dem Vermieter sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Eine derartige Abmahnung wird erstmals in der Berufungserwiderung behauptet für den 11.8.1985. Am 9.2.1986 sowie ab 26.10.1986 bis zur Kündigung hat der Kläger dagegen keine derartigen Abmahnungen mehr erklärt, wie die Einsichtnahme in die in der Klageschrift erwähnten Mahnschreiben ergeben hat. Die Abmahnung v. 11.8.1985 war im Oktober 1986, als es zu dauernden Zahlungsverzögerungen kam, aber bereits "verbraucht".

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737897

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