Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Vermieterpflichten im Rahmen der Mängelbeseitigung. zur verbotenen Haustierhaltung mit Erlaubnisvorbehalt
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Bei Ansprüchen des Mieters aus BGB § 536 ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will. Daher kann, sofern durch Beschreibung der einzelnen Mängel erkennbar ist, was der Vermieter zu leisten hat, bei der Tenorierung offen bleiben, in welcher Art und Weise die Mängelbeseitigung zu erfolgen hat.
2. Bei Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist (vergleiche OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 ReMiet 6/84, NJW 1985, 142). Der Vermieter muß zunächst die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursachen ausräumen, wenn Mängel der Baukonstruktion vorliegen.
3. Nach der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten muß der Vermieter den ursprünglichen Renovierungszustand der Wohnung wiederherstellen.
4. Ist nach dem Mietvertrag die Tierhaltung verboten und bestimmt, daß eine etwaige Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann, so liegt die Erteilung oder der Widerruf einer Erlaubnis im Ermessen des Vermieters (vergleiche OLG Hamm, 1981-01-13, 4 ReMiet 5/80, WuM 1981, 53; vergleiche OLG Hamm, 1981-01-13, 4 ReMiet 6/80, WuM 1981, 53). Der Vermieter darf die Mieter jedoch nicht ohne triftigen Grund unterschiedlich behandeln. Die Berufung des Vermieters auf ein vertraglich vereinbartes Tierhalteverbot ist unzulässig, wenn andere Mieter im Hause ebenfalls Tiere gleicher Art halten (vergleiche LG Hamburg, 1981-08-25, 16 S 92/81, MDR 1982, 146).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der beiden in der Wohnung gehaltenen Perserkatzen war von Anfang an unbegründet.
Zwar dürfen nach § 11 MV Tiere nicht gehalten werden; eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. In einem solchen Fall unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Haustieres in der Wohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin (OLG Hamm WM 1981, 53). Lediglich im Falle der Vereinbarung einer sog. Zustimmungsklausel (vgl. LG Mannheim WM 1984, 78) darf der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter seine Zustimmung im Einzelfall erteilen wird, falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Ist jedoch - wie hier - die Frage der Tierhaltung in einer Verbotsklausel geregelt, so ist davon auszugehen, daß die Tierhaltung generell nicht gestattet sein soll.
Die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Haustierhaltung steht jedoch unter den Grenzen des Rechtsmißbrauchs. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, daß der Vermieter die Mieter nicht ohne triftigen Grund unterschiedlich behandelt. Wenn der Vermieter willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten, anderen Mietern jedoch ohne sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigern könnte, führte dies zu unerträglichen Unbilligkeiten. Die Berufung des Vermieters auf ein vertraglich vereinbartes Tierhalteverbot ist unzulässig, wenn andere Mieter im Hause ebenfalls Tiere gleicher Art halten (LG Hamburg MDR 1982, 146).
Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger die Haustierhaltung in seinem Haus nicht einheitlich handhabt. Die Zeuginnen haben bekundet, daß die Hauswartin eine Katze hält. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, daß es sich hier um einen Ausnahmefall handele, weil seinerzeit die Hauswartin die Übernahme der Hauswartstelle von der Genehmigung der Katzenhaltung abhängig gemacht habe und zuverlässige Hauswarte kaum zu finden seien. Soweit hingegen der Mieterin T. gestattet worden war, einen Hund zu halten, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit es sich hier ebenfalls um einen Ausnahmefall handeln soll. Ferner hat die Zeugin M. angegeben, daß sie ebenfalls eine Katze in Pflege habe. Zwar war diese Tatsache der Hausverwaltung möglicherweise erst aufgrund der Angaben der Zeugin M. bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bekannt geworden. Der Kläger hat hieraus jedoch seit dem 18.3.1985 ebenfalls nichts hergeleitet. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, daß die Mieterin M. auch heute noch mit Duldung der Vermieterseite eine Katze halte. Dann war es treuwidrig, wenn nur den Beklagten die Tierhaltung untersagt wurde, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß von den beiden Perserkatzen irgendwelche Störungen ausgehen konnten.
Fundstellen