Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 18.03.1985; Aktenzeichen 12 C 659/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 12 C 659/83 – wird, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).
I.
In der Sache ist das Rechtsmittel, soweit die Hauptsache noch anhängig ist, nicht begründet. Der Kläger ist zu Recht auf die Widerklage der Beklagten zur Durchführung der in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Urteilstenors bezeichneten Mängelbeseitigungsarbeiten verurteilt worden.
1. Die Widerklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die mit ihr verfolgten Ansprüche auf Wiederherstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (§ 536 BGB) der Vollstreckung fähig. Die Beklagten verfolgen mit ihrem Widerklageantrag die sach- und fachgerechte Beseitigung der im einzelnen jeweils genau bezeichneten Mängel. Ein Urteilstitel ist nur dann der Vollstreckung nicht fähig, wenn er so unbestimmt oder widerspruchsvoll ist, daß etwaige Zweifel auch im Wege der Auslegung nicht behoben werden können (Zöller-Stöber, 14. Aufl. 1984, § 704 ZPO Anm. 5). Der durch das Urteil des Amtsgerichts ausgewiesene Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten ist inhaltlich ausreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich; er läßt erkennen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 652). So ergibt die Auslegung des Urteilstenors zu 2a), daß die Undichtigkeit der Außenwand der Schlafzimmer zu beseitigen ist und die Außenwand mit einer Isolierung zu versehen ist, ferner daß die abgelösten Tapeten zu befestigen sind und Schimmelbildungen zu beseitigen sind.
Darüber hinaus könnte der Mieter, sofern verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auch nicht verlangen, daß die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung auf eine einzige Ausführungsart eingeschränkt wird. Denn bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will. Daher kann, sofern durch Beschreibung der einzelnen Mängel erkennbar ist, was der Vermieter zu leisten hat, bei der Tenorierung offen bleiben, in welcher Art und Weise die Mängelbeseitigung zu erfolgen hat.
Die Frage, ob die spätere Vollstreckung der geschuldeten Verpflichtung nach § 887 ZPO in der Weise erfolgt, daß der Gläubiger ermächtigt wird, die genau zu bezeichnende Handlung (Baumbach/Hartmann, 43. Aufl. 1985, § 887 ZPO Anm. 4 B; Zöller-Stöber, § 887 ZPO Anm. 7; anders aber OLG Hamm MDR 1983, 850) auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen oder selbst vorzunehmen, bedarf im Rahmen des Erkenntnisverfahrens keiner Erörterung.
b) Das Amtsgericht hat die Widerklage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu Recht in vollem Umfang für begründet gehalten. Das Vorhandensein der Mängel wird von dem Kläger mit der Berufungsbegründung nicht mehr in Abrede gestellt.
Soweit der Kläger erneut behauptet, die Undichtigkeiten an der Schlafzimmeraußenwand seien auf unzureichende Belüftung seitens der Beklagten zurückzuführen, trägt er als Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist (OLG Karlsruhe, NJW 1985, 142). Denn bei Feuchtigkeitsschäden ist grundsätzlich eine in dem Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Ursache zumindest ebenso möglich wie eine aus dem Pflichtenkreis des Mieters herrührende Ursache. Die Möglichkeit einer in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache hat der Kläger nicht ausgeräumt. Seine Behauptung, für die festgestellten Feuchtigkeiten sei allein die mangelnde Belüftung seitens der Beklagten ursächlich, stehen bereits die sorgfältigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 31. Oktober 1984 entgegen. Soweit sich der Kläger zum Beweis für seinen Vortrag erneut auf Sachverständigengutachten und auf die Auskunft des Wohnungsamtes beruft, ist dieser Beweisantritt angesichts der detaillierten Feststellungen des Sachverständigengutachtens völlig unsubstantiiert Der Kläger hat sich mit dem Gutachten, auf welches das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, in keiner Weise auseinandergesetzt, insbesondere nicht dargetan, in welchen Punkten die sachverständigerseits getroffenen Feststellungen nicht stimmen sollen. Die – nach dem heutigen bauphysikalischen Erkenntnisstand – nicht fachgerechte Anbringung einer Metallfolienverkleidung an den Wänden unter der Tapezierung ist nach dem Sachverständigengutachten lediglich ...