Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 3 C 10/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 3 C 10/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der vom Amtsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 538 Abs. 1 2. Alt. BGB zu. Auch an der Angemessenheit der gemäß § 287 ZPO unter Zuhilfenahme des Sachverständigengutachtens erfolgten Schätzung der Schadenshöhe vermag die Berufung keine Zweifel zu begründen.
Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche für die beschädigten Einrichtungsgegenstände aktiv legitimiert; dem steht auch nicht entgegen, dass seine Ehefrau ihm lediglich die Schadensersatzansprüche bezüglich ihrer beschädigten Kleidungsgegenstände abgetreten hat. Denn nur für diese Gegenstände bedurfte es überhaupt einer Abtretung von Schadensersatzansprüchen. Wenn der Kläger vorträgt, dass er die Einrichtungsgegenstände selbst erworben hat, ist er somit allein aktiv legitimiert, denn gemäß § 1363 BGB ist davon auszugehen, dass die Eheleute … im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben; etwas anderes haben auch die Beklagten weder behauptet noch dargelegt. Die Vermögen der Ehegatten werden aber im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen, vielmehr behält jeder Ehegatte ein volles Verfügungs- und das alleinige Verwaltungsrecht mit den sich aus § 1365 ff. BGB ergebenden Einschränkungen.
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche ist wirksam, insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis. Hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses hat die Rechtsprechung, von der Voraussetzung einer Bestimmbarkeit für jeden denkbaren Fall einer Forderungsentstehung ausgehend (BGHZ 7, 365, 367), die Anforderungen schrittweise niedriger angesetzt und erkennt die Abtretung einer speziellen Forderung als wirksam an, wenn nur diese spezielle Forderung bei ihrem Entstehen bestimmbar ist (BGH NJW 1970, 322). Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage und/oder die Umschreibung des für die Entstehung maßgeblichen Lebenssachverhalts, wenn sich nur eine bestimmte Forderung bei ihrem Entstehen dann zuverlässig als der Abtretung unterfallend definieren lässt (MünchKomm, BGB, 3. Aufl. § 398 Rn. 77). So liegt es hier; es ist erkennbar, dass alle Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers aus dem Schadensfall vom 25. Dezember 1996 an den Kläger abgetreten werden sollen. Dass diese Ansprüche der Höhe nach noch nicht exakt feststehen, ändert nichts an der Bestimmbarkeit im Sinne des § 398 BGB.
Die Beklagten haben den durch den Wasserschaden entstandenen Mangel der Mietsache auch im Sinne des § 538 Abs. 1 2. Alt. BGB zu vertreten, da sie nicht darlegen und ggf. beweisen können, dass der Kläger den Rohrbruch schuldhaft verursacht hat. Die Ursache für diesen Wasserschaden liegt in dem unstreitigen Rohrbruch in der über der Wohnung des Klägers liegenden Wohnung. Die Beweislast für den Mangel und das Verschulden des Vermieters hat zwar im Grundsatz der Mieter. Der Vermieter muss sich aber dann entlasten, wenn feststeht – und so liegt es hier –, dass der Mangel, bzw. der Schaden aus seinem, dem Einfluss des Mieters entzogenen Gefahrenbereich herrührt (OLG Hamburg RE, WuM 1991, 328; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 521). Eine nicht vom Kläger gemietete Wohnung ist in jedem Fall seinem Einfluss entzogen, daran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger habe durch sein Verhalten den Rohrbruch erst ermöglicht. Selbst wenn der Kläger es tatsächlich versäumt hätte, die Eingangstür des Miethauses geschlossen zu halten – was der Kläger bestreitet –, wäre dieses nicht kausal für einen Rohrbruch im ersten Stockwerk des Hauses.
Insoweit obliegt dem Vermieter zwar nicht die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmte schadensursächliche Pflichtwidrigkeit des Mieters, jedoch dafür, dass die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist, wozu der Vermieter gegebenenfalls die Möglichkeit ausräumen muss, dass der Schaden aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht entsprechend § 278 BGB haftet, hervorgegangen ist (OLG Hamm, ZMR 1997, 520 f.). Erst wenn hinreichend erwiesen ist, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters hervorgegangen sein muss, obliegt diesem der Entlastungsbeweis gemäß § 548 BGB, er habe den Schaden nicht zu vertreten (OLG Karlsruhe, NJW 1985, 142; OLG München, NJW-RR 1989...