Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses, Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparatur

 

Orientierungssatz

1. Auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung hat der Mieter bei Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

2. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, wenn er die Wohnung vor Ablauf der Nachfrist weiter vermietet ohne eine Regelung mit dem Nachmieter herbeizuführen, die dem Mieter ermöglicht, die Schönheitsreparaturen zu erledigen.

3. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn der Mieter die Erfüllung endgültig verweigert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736934

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