Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Rechtsmißbräuchliche Verweigerung der Vermieterzustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung
Orientierungssatz
Wenn der Vermieter einer neuen Beheizungsart, für die der Mieter sorgen will und die für den Mieter wesentliche Vorteile und für den Vermieter keine Nachteile bringt (hier: Einbau einer Gasetagenheizung), nicht zustimmt, liegt darin eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Vermieters. Nachteile ergeben sich für den Vermieter schon dann nicht, wenn der Mieter die Kosten sowohl des Einbaus als auch des Rückbaus zu übernehmen hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 11 C 218/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 5. Mai 2003 (Montag) eingegangenen und am 4. Juni 2003 begründeten Berufung dagegen, dass ihn das Amtsgericht auf die Widerklage des Beklagten durch das am 9. April 2003 zugestellte Urteil verurteilt hat, dem Beklagten, seinem Mieter, die Zustimmung zum Selbsteinbau einer Gasetagenheizung in der gemieteten Wohnung im zweiten Obergeschoß des Hauses ... zu erteilen. Er stützt die Berufung vor allem darauf, dass ihm die beabsichtigten Maßnahmen nicht in ausreichender Weise im Detail beschrieben worden seien, technische Fragen nicht geklärt seien und er beabsichtigte, die Wohnung des Beklagten mit der Nachbarwohnung zusammen zu legen. Der Beklagte, dessen Wohnung bisher nur mit Kohleöfen ausgestattet ist, beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F. Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Amtsgericht der Widerklage mit Recht stattgegeben hat.
Der Beklagte hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis auf der Grundlage von Treu und Glauben einen Anspruch darauf, dass ihm der Kläger den Einbau der Gasetagenheizung in die Wohnung gestatte und zwar unabhängig davon, ob die in der Wohnung befindlichen Kohlehöfen mängelbehaftet sind oder nicht. Es stellt sich nämlich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Vermieter einer neuen Beheizungsart, für die der Mieter sorgen will, nicht zustimmt, obwohl diese für den Mieter wesentliche Vorteile, für den Vermieter aber keine Nachteile mit sich bringt (BGH, Urteil vom 24. oder 25. März 1964, VIII ZR 211/62, MDR 1964, 749 f. = ZMR 1964, 338 ff; LG Berlin; Urteil vom 5. Mai 1993, 65 S 380/92, MM 1993 254; LG Berlin, Urteil vom 26. Juni 1998, 65 S 77/98, MM 1999, 441 vgl. auch Eisenschmid bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 535 BGB, Rn. 354.). Die aus dem Einbau einer - überdies umweltfreundlichen - Gasetagenheizung für den Beklagten erwachsenden Vorteile liegen auf der Hand. Die Bedienung einer Gasetagenheizung ist wesentlich einfacher zu handhaben als die von Öfen, die mit Kohle beheizt werden, wobei auch das ansonsten erforderliche Transportieren des Heizmaterials aus dem Keller entfällt. Dem Kläger entstehen auf der anderen Seite keinerlei Nachteile. Der Beklagte trägt sowohl die Kosten des Einbaus als auch des Rückbaus. Hinsichtlich der Rückbaukosten wird eine Sicherheitsleistung vom Kläger nicht verlangt. Technische Probleme stehen nicht zu erwarten, nachdem der Beklagte mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 23. Mai 2002 ausdrücklich auf die Ausführung der Arbeiten durch einen Fachbetrieb Bezug genommen und das Kostenangebot der Firma ... beigefügt hat, im Haus auch bereits weitere Gasetagenheizungen existieren. Durch den Einbau der Gasetagenheizung wird der Kläger auch nicht an der Zusammenlegung der streitgegenständlichen Wohnung mit einer Nachbarwohnung gehindert, sofern es dazu - etwa nach dem Auszug der jeweiligen Mieter - überhaupt jemals kommt. Denn der Beklagte ist zum Rückbau verpflichtet, er muss den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Dies dürfte um so weniger problematisch sein, als ein Abriss der vorhandenen Öfen nicht geplant ist, wie sich aus Seite 2 unten des Schriftsatzes des Beklagten vom 15. Januar 2003 ergibt.
Die Berufung ist auch nicht deshalb begründet, weil der Kläger über die geplanten Maßnahmen nicht ausreichend informiert worden ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, über die geplanten Baumaßnahmen unterrichtet zu werden. Ob dies so weit zu gehen hat, dass § 554 Abs.3 BGB n.F. (§ 541b BGB a.F.) "spiegelbildlich" anzuwenden ist (so LG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2002, 63 S 119/01, GE 2002 533 gegen LG Berlin, Urteil vom 26. Juni 1998, 65 S 77/98), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger ist aufgrund des ihm mitgeteilten Kostenvoranschlags der Firma ... vom 4. März 2002 im Besitz der erforderlichen Informationen. Welche Heiztherme eingebaut werden soll, ergibt sich daraus ebenso wie die Anzah...