Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Höhe des Mietzinsanspruchs und zum Schadenersatz bei unfachmännischer Renovierung

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter kann die im Mietvertrag vereinbarte Miete verlangen, es sei denn, der Mieter stellt unter Beweis, daß diese vereinbarte Miete preisrechtlich unzulässig ist. Insoweit reicht das bloße Bestreiten des Mieters nicht aus.

2. Für die Zulässigkeit von Erhöhungen der vereinbarten Miete ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig.

3. Das Umlegen der Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Betriebskostenposition auf den Mieter ist unzulässig.

4. Den Mieter trifft aus dem Mietverhältnis die Nebenpflicht, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Ein Mieter haftet dem Vermieter auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung, wenn er diese vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzt, daß er die Wohnung unfachmännisch renoviert. Dies gilt auch dann, wenn die Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung noch nicht fällig waren, der Vermieter hierauf also keinen Anspruch hatte.

5. Der Schadenersatzanspruch beinhaltet auch den Mietausfall, der dem Vermieter durch die Unvermietbarkeit der Wohnung entstanden ist.

6. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer für die Renovierungskosten, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht ausführen läßt, sondern einen abstrakten Schadenersatzanspruch geltend macht (vergleiche BGH 1987-02-11, VIII ZR 27/86, NJW 1987, 1690).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733343

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