Entscheidungsstichwort (Thema)
Miete: Gesamtschuldnerschaft von Vormieter und Nachmieter hinsichtlich Schönheitsreparaturen
Orientierungssatz
Sind Vor- und Nachmieter vertraglich gegenüber dem Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis hat der Vormieter regelmäßig die Kosten der durch seine Wohnungsabnutzung bedingten Schönheitsreparaturen allein zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in K., S. Weg, welches er mit öffentlichen Mitteln errichtet hat. Durch schriftlichen Vertrag vom 23.11.1967 vermietete er eine 4 Zimmerwohnung in diesem Haus an die Beklagten auf unbestimmte Dauer. Nach § 5 des Vertrages hatte der Kläger die Wohnung in bezugsfertigem Zustand zu übergeben, während die Beklagten die Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten tragen sollten. In § 16 übernahmen sie die zusätzliche Verpflichtung, die Wohnung bei Mietende auf ihre Kosten vollständig zu renovieren. Bestandteil des Mietvertrages war ferner eine von den Parteien zwei Tage später unterzeichnete Zusatzvereinbarung. Dort ist in Ziffer 1 im einzelnen niedergelegt, woraus sich die Miete zusammensetzt; hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sind die Worte "einschließlich/ausschließlich" gestrichen, letzteres ist jedoch durch ein Kästchen umrahmt. Nach Ziffer 4b übernahm der Mieter die Kosten der dort näher aufgezählten Schönheitsreparaturen. Am Schluß der Zusatzvereinbarung heißt es, daß die Bestimmungen des Mietvertrages, die dieser Vereinbarung nicht entsprechen oder dem Mieter zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, aufgehoben werden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Durchführung von Renovierungsarbeiten durch die Beklagten zogen diese Ende Januar 1973 aus der Wohnung aus. Der Kläger ließ den Zustand der Wohnung durch den Malermeister L., K. überprüfen, der hierüber unter dem 12.2.1973 ein Gutachten erstellte und darin weitere Renovierungsarbeiten in einem Kostenumfang von 2.340,59 DM für erforderlich hielt (Blatt 41ff). Er berechnete hiefür dem Kläger Gutachterkosten von 157,00 DM. Der Kläger vermietete die Wohnung mit Wirkung ab 15.3.1973 weiter, und zwar an einen Malermeister. Dieser renovierte gemäß der im Mietvertrag gegenüber dem Kläger übernommenen Verpflichtung die Wohnung bei seinem Einzug vollständig, brauchte sie aber dafür bei seinem Auszug nur in bewohnbarem Zustand zurückzugeben.
Der Kläger begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener bzw schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen, wegen der Gutachterkosten und wegen Mietausfall in den Monaten Februar und März 1973, letzteres in Höhe von 476,00 DM. Er hat vorgetragen, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Vollrenovierung bei Auszug nicht ausreichend nachgekommen, wie sich aus dem überreichten Gutachten L. ergebe. Da sie die Wohnung in bezugsfertigem und mangelfreiem Zustand übernommen hätten, seien sie auch zur Vollrenovierung beim Auszug verpflichtet gewesen. Auf diese Verpflichtung habe es keinen Einfluß, daß der Nachmieter die Wohnung renoviert habe. Die Gutachterkosten seien zur zweckentsprechenden vorprozessualen Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Der Mietausfall beruhe darauf, daß die Beklagten nicht rechtzeitig genug ihren Auszugstermin vorher mitgeteilt hätten und somit die Beschaffung eines Nachmieters nicht früher möglich gewesen sei.
Der Kläger hat weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis der Parteien in einer Gesamthöhe von 651,70 DM geltend gemacht. Eine darin enthaltene Wassergeldforderung von 156,70 DM haben die Parteien in Höhe von 142,95 DM für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.625,29 DM nebst 10% Zinsen aus 3.338,63 DM seit dem 1.7.1973 und 10% Zinsen aus 286,66 DM seit dem 10.5.1974 zu zahlen, |
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2. |
den Beklagten die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits als Gesamtschuldner aufzuerlegen. |
Die Beklagten haben beantragt,
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1. |
die Kosten des erledigten Teils dem Kläger aufzuerlegen, |
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2. |
im übrigen die Klage abzuweisen. |
Sie haben vorgetragen, sie seien ihrer Renovierungspflicht voll nachgekommen. Der Zustand der Wohnung sei nach ihrem Auszug besser gewesen als vor ihrem Einzug. Jedenfalls müsse der Kläger sich die von dem Nachmieter erlangte Renovierung im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, da er sonst ungerechtfertigt bereichert sei. Erstattung der Gutachterkosten könne der Kläger allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 91 ZPO geltend machen. Für den Mietausfall vor der Weitervermietung seien sie nicht verantwortlich, da sie den Auszugstermin mit Schreiben vom 13.12.1972 und 5.1.1973 rechtzeitig und in hinreichend bestimmter Form mitgeteilt hätten.
Nach Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Kassel durch Urteil vom 17.5.1974, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen wird (Bl 114ff), der Klage nur in Höhe von 11,50 DM (restliches Wassergeld) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Ent...