Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Mietverhältnisses
Orientierungssatz
1. Wird die vorzeitige Aufhebung eines längerfristigen Mietvertrags ohne Bestimmung des Beendigungstermins vereinbart, so tritt die Vertragsbeendigung erst bei Abschluß eines neuen Mietvertrags mit dem Mietnachfolger ein, wenn der Vermieter der Entlassung des Mieters ausdrücklich oder stillschweigend nur unter der Voraussetzung zustimmt, daß ihm dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
2. Es ist Pflicht des Mieters, dem Vermieter zumutbare Mietnachfolger in der Weise anzubieten, daß sich der Vermieter zu bestimmten Zeiten zwecks konkreter Verhandlungen bereithalten kann.
3. Ist der Mieter hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Schönheitsreparaturen bei der Beendigung des Mietverhältnisses nach dem Mietvertrag nur verpflichtet, denselben Zustand wie bei Beginn des Mietverhältnisses wieder herzustellen, so richtet sich der Umfang seiner Verpflichtung allein nach dem tatsächlichen Zustand der Räume im Zeitpunkt ihrer Überlassung, auch wenn die früheren Mieter ohne Kenntnis des Vermieters ihrer Renovierungspflicht nicht nachgekommen sein sollten.
4. Eine Vertragsklausel, worin der Mieter bestätigt, daß er die Wohnung neu renoviert übernommen habe, ist dann unwirksam, wenn diese Erklärung bereits geraume Zeit vor Übergabe der Mieträume abgegeben worden ist.
Tatbestand
Die Beklagten waren aufgrund des Mietvertrags vom 19. Dezember 1972 (I 24ff) seit 1. Februar 1973 Mieter im Hause der Kläger in M., R.-Str.. Der Mietvertrag war auf 10 Jahre bis 31. Januar 1983 fest abgeschlossen. Da die Beklagten im Oktober 1974 vom Arbeitgeber des Beklagten 1 eine Werkswohnung zur Verfügung gestellt bekamen, zogen sie am 11. Oktober 1974 aus der Wohnung aus, nachdem sie den Mietvertrag am 10. September 1974 zum 31. Oktober 1974 gekündigt hatten. Die Kläger hatten unter Hinweis auf die 10-jährige Dauer des Mietvertrags der Beendigung zunächst widersprochen. Nachdem der damalige Bevollmächtigte der Beklagten den Bevollmächtigten der Kläger die einverständliche Auflösung des Mietvertrags und die Gestellung eines Nachmieters durch die Beklagten vorgeschlagen hatte (Schreiben vom 11.11.1974 = ABl I 21f), erklärte der Bevollmächtigte der Kläger sich damit einverstanden (Schreiben vom 3.12.1974 = ABl I 17ff). Er führte in seinem Schreiben weiter aus, daß an die von den Beklagten zu beschaffenden Nachmieter keine besonderen Anforderungen gestellt würden; jedoch sollte es sich um "solvente, ordentliche und deutschstämmige Mieter" (I 19) handeln. Im Termin vom 26. April 1976 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unwidersprochen, daß die von den Beklagten beizubringenden Nachmieter mit den Klägern einen neuen Mietvertrag zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen schließen, nicht aber in den Mietvertrag der Beklagten eintreten sollten.
Die Wohnung wurde am 1. Februar 1975 weitervermietet. Da die Beklagten den Mietzins für November teilweise, für Dezember und Januar ganz nicht entrichteten, erwirkten die Kläger jeweils Zahlungsbefehle gegen die Beklagten. Den Betrag von 500,-- DM für den Mietzins November und Dezember bezahlten die Beklagten am 30. Januar 1975 nach Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls. Die Januarmiete ist noch offen.
Vor dem Einzug des Nachmieters ließen die Kläger die Heizung ablesen, wofür sie von den Beklagten 16,65 DM verlangen.
In § 19b des Mietvertrags ist bezüglich der Schönheitsreparaturen folgendes vereinbart gewesen:
"Die Wohnung wird in einem neu renovierten Zustand übernommen. Die Mieter verpflichten sich, sämtliche Räume in denselben neu renovierten Zustand zu versetzen bei einem evtl Auszug. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden".
Da die Beklagten außer nicht näher bezeichneten Ausbesserungen an Decken und Wänden keine Renovierungsarbeiten ausgeführt haben, ließen die Kläger die Wohnung durch einen Malermeister herrichten, der hierfür 1.432,93 DM in Rechnung stellte (I 50ff).
Die Kläger haben daher beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.849,58 DM nebst 10% Zinsen aus 500,-- DM ab 4.12.1974, aus 400,-- DM ab 4.1.1975 und aus 949,58 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11.4.1975 zu bezahlen, abzüglich am 30.1.1975 bezahlter 500,-- DM.
Die Beklagten haben
Klagabweisung beantragt.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß sie zur Zahlung des verlangten Mietzinses nicht verpflichtet seien, weil die Wohnung lediglich durch das Verhalten der Kläger nicht schon vorher habe vermietet werden können. So hätten die Kläger ein von den Beklagten gestelltes Ehepaar allein deshalb abgelehnt, weil es sich um Ausländer (Italiener) gehandelt habe. Ein Ehepaar aus H. habe nicht gemietet, weil die Kläger zu Unrecht einen um 50,-- DM höheren Mietzins verlangt hätten. Die Vermietung an weitere Interessenten sei gescheitert, weil diese die Kläger nicht angetroffen hätten, als sie die Wohnung besichtigen wollten.
Die Ablesekosten müßten sie ebenfalls nicht bezahlen. Sie...