Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen in ihrem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind, sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2010 zu zahlen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere an der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Berlin (Anlage B 1). Sie vermittelt Hotelübernachtungen im Internet unter der Domain "www.xxx.de" (Anlagen K 1 und K 14). Bei einer Testbuchung für das Hotel "xxx" in New York stellte der Kläger Anfang Januar 2010 folgendes fest: Nach Eingabe des Reiseziels New York und des Reisedatums (= erster Schritt) wurde eine nach Zeilen und Spalten gegliederte Trefferliste mit 677 freien Hotels angezeigt (= zweiter Schritt). Die rechte Spalte ist mit "Preis pro Nacht" überschrieben. Für das Hotel "Park Central" wurde dort angegeben: "129,- EUR" und darunter "Info & Buchen". Bei einigen anderen Hotels in dieser Liste wurde hinter dem Eurozeichen ein Sternchen (zum Beispiel "149,- EUR*") hinzugefügt. Am Ende dieser Seite wurde dieses Sternchen wie folgt aufgelöst: "* zzgl. Serviceentgelt. Höhe ist variabel und wird vor Abschluss der Buchung angewiesen. Entfällt bei Buchung eines Jahresversicherungspaketes und ist nicht erstattungsfähig bei Stornierung." Wegen des weiteren Inhalts dieser Webseite wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Nach Auswahl des Hotels wurden die Angaben im dritten Buchungsschritt auf der folgenden Webseite konkretisiert. In der rechten Spalte "Preis" heißt es dort: "129,- EUR (pro Erw., pro Nacht)**; auch hier wurde das Sternchen am Ende der Seite wie oben zitiert aufgelöst (Anlage K 3). Im nächsten, vierten Schritt der Buchung wurde als "Ihr Reisepreis" angegeben: "Summe*: 183,66 $ (ca. 129,73 EUR)" und weiter unten unter "Steuern & Gebühren": "* zzgl. Gebühren 15,00 EUR (Anlage K 4).
Der Kläger mahnte die Beklagte am 11. Januar 2010 ab und forderte die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Zusage, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Nettopreisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 12. Januar 2010 ablehnend, gab aber die strafbewehrte Erklärung ab, es "für die Zukunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland zur Bewerbung von Hotelleistungen auf der Internetseite "hotelreservierungen.de" mit Preisen zu werben, wenn der Nutzer nach Ausführung einer Suchanfrage auf der folgenden Angebotsübersicht ("Trefferliste'') im Zusammenhang mit der Bewerbung des jeweiligen Angebots nicht darauf hingewiesen wird, dass zu dem angezeigten Preis ein weiteres Serviceentgelt hinzuzurechnen ist, falls ein solches tatsächlich anfällt, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: [es folgt die Wiedergabe einer Webseite]". Wegen das weiteren Inhalts dieser vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 11 und K12 verwiesen.
Die Kammer hat es der Beklagten auf Antrag des Klägers mit einstweiliger Verfügung vom 23. Februar 2010 antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind, sofern dies geschieht wie in den (mit der einstweiligen Verfügung urkundlich verbundenen) Anlagen A 2 - A 4 wiedergegeben. Auf den Widerspruch der Beklagten ist die einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 15. Juni 2010 bestätigt worden (LG Berlin -15 O 128/10 -). Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt über die noch nicht entschieden worden ist.
Der Kläger behauptet: Die als Anlage K 15 vorgelegte Liste gebe seinen Mitgliederbestand zum Stichtag 11. Oktober 2010 zutreffend wieder. Seine Mitglieder Bxxx.com (Deutschland) GmbH, xxx GmbH & Co. KG, xxx GmbH, xxx Reisedienst GmbH, Hotel xxx GmbH, xxx GmbH und xxx AG böten auf dem...