Normenkette
ZVG § 10 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2; ZVG § 10; ZPO § 138 Abs. 4; InsO § 49
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 77 C 224/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9.12.2008 – 77 C 224/08 WEG – wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumseinheit … Berlin wegen eines Betrages in Höhe von 2.431,06 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 966,– EUR seit dem 1.7.2008, aus 1.465,– EUR seit dem 15.8.2008 und im übrigen seit dem 1.10.2008, maximal jedoch wegen einer Forderung i. H. v. 5 % des Verkehrswertes der Wohneigentumseinheit, zu dulden.
2. Die Kosten des 1. und des 2. Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die am 5.2.2009 eingegangene Berufung der Klägerin gegen das ihr am 8.1.2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9.12.2008 -77 C 224/08 WEG- ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel binnen der Frist des § 517 ZPO eingelegt und mit einem am Montag, den 9.3.2009, eingegangenen Schriftsatz auch binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO formgerecht begründet worden.
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin Erfolg, weil jedenfalls der von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Antrag auf Duldung der Zwangsversteigerung der Wohneigentumseinheit des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts begründet ist:
Vorliegend ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Klägerin an sich aus der Jahresabrechnung für 2007 vom 20.5.2008 (Einzelabrechnung) einen Anspruch auf Ausgleich der Abrechnungsspitze in Höhe von 1.465,06 EUR hätte und für die Monate Januar bis Juni 2008 sowie September 2008 ferner Anspruch auf monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 161,– EUR hätte. Die vorgenannten Verbindlichkeiten sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8.5.2007 fällig geworden, so dass es sich um Masseschulden handelt.
Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.11.2008 auf Seite 2 die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs mit Nichtwissen bestritten. Dies ist im Ergebnis jedoch unbeachtlich, denn es handelt sich insoweit nicht um ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen: Ausweislich der Anlagen K 2 und K 3 sind nämlich dem Büro des Beklagten diejenigen Unterlagen, aus denen sich die Höhe des Wohngeldes ergab, zugesandt worden, so dass die Höhe des Zahlungssolls gemäß Jahresabrechnung 2007 bzw. Wirtschaftsplan 2008 und erst recht die der darauf geleisteten bzw. nicht geleisteten Zahlungen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten sind und deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden können (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Mithin gilt der entsprechende Sachvortrag der Klägerin als unstreitig.
Davon ist auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen.
Das Amtsgericht Schöneberg hat in dem angefochtenen Urteil vom 9.12.2008 die Klage mit ihrem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und lediglich dem Antrag der Klägerin auf Feststellung des Bestehens einer Forderung in Höhe von 2.592,06 EUR gegen die Insolvenzmasse stattgegeben.
Die Abweisung des Zahlungsantrags ist dabei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Beklagte unter dem 27.8.2008 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte. Das Amtsgericht hat dabei ersichtlich angenommen, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Leistung aus der Insolvenzmasse entfallen lässt, da ein Leistungsurteil wegen des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO ohnehin nicht vollstreckt werden könnte und stattdessen der Gläubiger allein auf die Feststellungsklage zu verweisen ist (vgl. dazu Kreft / Landfermann, InsO, 5. Auflage, § 210, Rdn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen Fn. 14), was die Verurteilung nach dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag rechtfertigen würde.
Diese Begründung mag im Allgemeinen zutreffend sein, berücksichtigt jedoch im hier vorliegenden Fall nicht die Tatsache, dass die hier fraglichen Wohngeldrückstände infolge der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Änderung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegierte Forderungen sind, aufgrund derer der Klägerin insoweit ein Absonderungsrecht gem. § 49 InsO zusteht, weshalb der Beklagte wegen der streitgegenständlichen Zahlungsrückstände zur Duldung der Zwangsversteigerung der Wohnungseinheit des Schuldners durch die Klägerin verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gewähren die aus dem Wohnungseigentum fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die...