Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin-Mietspiegelmittelwert
Orientierungssatz
1. Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin reicht es grundsätzlich aus, wenn der Vermieter ein Entgelt verlangt, das den Oberwert des maßgeblichen Mietspiegels nicht übersteigt (so auch LG Berlin, 1989-03-16, 61 S 317/88, Grundeigentum 1989, 473).
2. Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete in MHG § 3 Abs 1 Nr 2 (juris: MietHöReglG) wird durch GVW § 2 Abs 2 (juris: WositVerbBlnG) nicht geändert.
3. Der Mietspiegel-Mittelwert ist kein maßgeblicher Ausgangspunkt zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Fundstellen
Dokument-Index HI1735012 |
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