Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 19.481,27 EUR (= 38.102,05 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit 26.10.2001 zu zahlen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Löschung von Grundschulden. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Restkaufpreis für eine Eigentumswohnung.

Die Kläger sind Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Köpenick von … Band … Blatt … verzeichneten Eigentumswohnung. Die Beklagte ist eingetragene Gläubigerin der in Abt. III Ifd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden über DM 4.900.000,00 und DM 20.641.000,00.

Mit notarieller Urkunde vom 21.05.1993 (UR-Nr. 1603/1993 des Notars … in München, Anl. K 1) gaben die Kläger gegenüber der Fa. … GmbH & Co. Bauträger KG in Berlin (im folgenden Fa. …) ein Angebot zum Kauf der auf dem Grundstück … in Berlin … belegenen Eigentumswohnung ab. Mit notarieller Urkunde vom 04.06.1993 nahm die Fa. … das Angebot an.

Unter § 2 Ziff. 10 des Vertrages heißt es u.a.:

„10. Kaufpreisabtretung

Der Verkäufer tritt hiermit seinen Kaufpreisanspruch gegen den Käufer an die das Bausonderkonto führende Bank mit der Maßgabe ab, dass die Kaufpreiszahlungen entsprechend den Bestimmungen der Zf. 2 bis 4 entweder auf das Notaranderkonto oder auf das in Zf. 3 genannte Bausonderkonto zu erfolgen haben, behält jedoch das Recht, die Kaufpreisforderung zugunsten des Notaranderkontos bzw. der genannten Bank einzuziehen.”

Die Beklagte ist die das Bauvorhaben finanzierende und die „das Bausonderkonto führende Bank”.

Entsprechend den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) war der Kaufpreis von DM 217.726,00 in Raten auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen (§ 2 Ziff. 2) bzw. „direkt an den Verkäufer auf dessen zu benennendes Bausonderkonto zu zahlen” (§ 2 Ziff. 3).

Am 30.03.1994 gab die Beklagte gegenüber dem Notar … Berlin „zur Weiterleitung an die Erwerber von Eigentumswohnungen im Rahmen des angeführten Bauvorhabens” eine Freistellungserklärung (Bl. 62 d.A.) ab, in der sie sich verpflichtete, Jede auf dem Grundstück errichtete Eigentumswohnung aus dem Pfandverband unseres Grundpfandrechts zu entlassen, wenn der Käufer den nach dem notariellen Vertrag geschuldeten Kaufpreis bedingungs- und auflagenfrei auf das bei uns geführte Konto Nr. … GmbH & Co. Bauträger KG, Bauvorhaben … bezahlt hat und über diese Beträge vorbehaltlos, insbesondere zur Rückführung des dem Bauträger gewährten Kredites verfügt werden kann.”

Bis auf die unter § 2 Ziff. 2 lit. c) und f) angeführten Raten ist der Kaufpreis bezahlt. Unstreitig muss die unter lit. f) angeführte letzte Rate von 3,5 % (DM 8.867,50) von den Beklagten nicht bezahlt werden, weil die Verkäuferin das Gemeinschaftseigentum wegen Konkurseröffnung nicht vollständig fertiggestellt hat.

Die unter lt. c) bezeichnete 3. Rate von 17,5 % (DM 38.102,50), fällig nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz, forderte die Verkäuferin mit Schreiben vom 05.10.1995 (Anl. B 6) bei den Beklagten an. In dem Schreiben heißt es, dass gebeten werde, die Zahlung

„bis zum 16.10.1995 auf das nachfolgend genannte Konto zu leisten Konto der … AG Berlin-West, Kto. … zuGunsten der … Bauträger KG für Objekt Berlin, …WE …”

Die Voraussetzungen für eine direkte Zahlung an die Verkäuferin lagen dabei vor.

Die Beklagten überwiesen die angeforderte Rate auf ein Konto der Verkäuferin bei der … Bank AG, Filiale … Dieses Konto war auf dem Briefbogen der Fa. … rechts unten angegeben Alle weiteren Raten überwiesen die Kläger wieder auf das in den jeweiligen Anforderungsanschreiben der Verkäuferin bezeichnete und bei der Beklagten geführte Konto Nr. …

Der Konkursverwalter über das Vermögen der Verkäuferin genehmigte mit Urkunde 01.12.1997 die bereits im Kaufvertrag erklärte Auflassung an die Kläger, die sodann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Die Kläger sind der Ansicht, die hätten den Kaufpreis vollständig bezahlt. Ihr Eigentum hafte nicht mehr dinglich, so dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Löschung der Grundschulden erteilen müsse. Auch die dritte Rate sei mit befreiender Wirkung bezahlt worden, weil die Fa. … zur Einziehung des Kaufpreises berechtigt gewesen sei. Die Hinnahme der Überweisung ohne Rüge stelle jeder falls ein nachträgliches Einverständnis mit der Oberweisung auf ein anderes Konto dar, zumal anschließend wieder Zahlungen auf das Bausonderkonto erfolgt seien. Eine Mitarbeiterin der Fa. … habe den Eingang der Zahlung am 19.10.1995 bestätigt. Auch die Genehmigung des Konkursverwalters müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Sie sei zudem verpflichtet gewesen, den Zahlungsverkehr zu überwachen und die nicht auf dem Bausonderkonto eingegangene Rate bei der Klägern frühzeitig anzumahnen. Die Fr...

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