Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung: Berechtigter Personenkreis. Eigenbedarfskündigung: Darlegungslast des Vermieters. Eigenbedarfskündigung: Nachweis der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches

 

Orientierungssatz

1. Als Familienangehörige iS des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2 sind nur die Eltern, die Geschwister, der Ehegatte und die Kinder des Vermieters, sowie fernere Ahnen und Abkömmlinge in gerader Linie anzusehen (vergleiche AG Nürnberg, 1990-08-13, 25 C 3185/90, WuM 1991, 39; LG Münster, 1990-11-22, 8 S 334/90, WuM 1991, 107 und LG Berlin, 1989-06-23, 64 S 160/89, MDR 1989, 1104).

2. Hatte ein Vermieter bereits einmal eine Eigenbedarfskündigung zugunsten einer bestimmten Person durchgesetzt und stellt sich der durchgesetzte Nutzungswunsch als gar nicht ernsthaft heraus, weil die begünstigte Person nicht die Absicht hatte, in die Wohnung einzuziehen, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches zu stellen, wenn der Vermieter einem anderen Mieter mit der Begründung kündigt, die Wohnung für dieselbe Person zu benötigen.

3. Begründet ein Vermieter seine Eigenbedarfskündigung damit, seine 9jährige Tochter außerhalb der elterlichen Wohnung unterbringen zu wollen, ist dies nicht mehr ohne weiteres vernünftig nachvollziehbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737455

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