Entscheidungsstichwort (Thema)

Miete- Nutzung früheren Ladens als Wohnraum. Ansprüche wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein früherer Laden, bestehend aus einem Laden, einem Büroraum und einem Keller, entgegen der schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zur Benutzung als Wohnstube und als Küche vermietet, so handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum.

2. Die Benutzung der früheren Laden- und Büroräume zu Wohnzwecken ist in diesem Fall nicht vertragswidrig.

3. Die durch die übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung der Räume verursachten Schäden hat der Mieter jedoch nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung zu ersetzen. Der Vermieter hat insoweit Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Renovierungskosten ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

4. Macht der Vermieter diesen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten im Mahnverfahren geltend und bezeichnet er in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides den Anspruch als "Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen", so unterbricht die Zustellung des Mahnbescheides vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, die sechsmonatige Verjährungsfrist des BGB § 558 Abs 1. Dies gilt jedoch nicht für die mit dem Mahnbescheid nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer, die auf den zunächst geltend gemachten Nettobetrag der Renovierungskosten entfällt.

5. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches wegen der Nichtausführung von vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn in dem Auszug des Mieters ohne Angabe seiner neuen Anschrift eine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden kann; dies kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Notwendigkeit einer Gesamtrenovierung für den ausziehenden Mieter offensichtlich ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737988

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