Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung wegen einer frei gewordenen Alternativwohnung rechtsmißbräuchlich ist

 

Orientierungssatz

1. Hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme des Mieters wegen des Vorhandenseins einer frei gewordenen Wohnung rechtsmißbräuchlich ist, besteht folgende Darlegungs- und Beweislastverteilung: Der folgende Mieter hat als derjenige, der sich auf den Rechtsmißbrauch der anderen Seite beruft, die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsmißbräuchlichkeit des Verhaltens des Vermieters. Auf der anderen Seite hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ersatzwohnung in seiner Sphäre liegen, nämlich rechtliche Tatsachen, die ihn daran hindern, die Ersatzwohnung in Anspruch zu nehmen, sowie Tatsachen, die die Eignung der frei gewordenen Wohnung als Ersatzwohnung ausschließen, die entweder in seiner Person oder in der Person desjenigen Angehörigen, der die Wohnung nutzen soll, liegen. In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, daß die Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrages durch die Genauigkeit des vorangegangenen Vortrages der Gegenseite beeinflußt wird.

2. Der Mieter genügt bei einer Eigenbedarfskündigung seiner Darlegungslast hinsichtlich einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme seiner Wohnung, wenn er vorträgt, daß eine andere Wohnung in dem Mietshaus nach dem Versterben der beiden Mieter leer stehe. Es ist dann Sache des Eigentümers und Vermieters der fraglichen Wohnung substantiiert dazulegen und unter Beweis zu stellen, daß es ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Wohnung für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf zu verwenden (hier: Vorlage einer unstimmigen Mietvertragsurkunde durch den Vermieter, in der nachträglich eine andere Person als die verstorbenen Mieter als Mitmieter eingetragen worden war).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.02.1994; Aktenzeichen 1 BvR 1422/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734507

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