Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Duldungspflicht des Mieters bezüglich des einbaus von isolierverglasten Fenstern anstelle von Holzkastendoppelfenstern
Orientierungssatz
Der Mieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet, den Einbau von isolierverglasten Kunststoffenstern anstelle der vorhandenen - reparaturbedürftigen - Holzkastendoppelfenstern zu dulden.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Gem. § 541a BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Daß der Austausch der Holzkastendoppelfenster gegen isolierverglaste Fenster mit Kunststoffrahmen erforderlich sei, ist nicht schlüssig dargelegt. Auszugehen ist davon, daß der Vermieter gem. § 536 BGB die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten hat. Zu erhalten ist folglich der Zustand, wie er bei Mietbeginn bestanden hat. Gemietet haben die Beklagten die Wohnung aber nicht mit "Kunststoff"-Fenstern, sondern mit Kastendoppelfenstern. Dieser Zustand ist der vertragsgemäße. Daß ihn zu erhalten nicht möglich sei, behauptet die Klägerin nicht. Sie wendet ein, der Austausch der unstreitig reparaturbedürftigen Fenster gegen "Kunststoff"- Fenster mit Isolierverglasung sei wirtschaftlich sinnvoll, denn er sei auf Dauer für sie preiswerter als die Instandsetzung der Holzkastendoppel-Fenster oder gar deren Austausch gegen neue Holzkastendoppelfenster. Die Frage, ob ein Vermieter aus diesem Grunde einen Mieter zwingen kann, künftig in einer Wohnung mit Fenstern anderer, vielleicht modernerer Konstruktionsart zu wohnen, ist zu verneinen. Denn ein Mieter braucht eine Veränderung der Mietsache grundsätzlich nicht zu dulden, sofern er den Vermieter durch seine Weigerung nicht zwingen würde, die Opfergrenze zu überschreiten (§ 242 BGB). Durch den Austausch der Fenster, wie hier beabsichtigt, würde die Tauglichkeit zum Wohnen zwar erhalten bleiben oder ebenso wie durch die Reparatur der Fenster oder deren Austausch gegen Fenster gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden. Die Klägerin überließe die Wohnung dann aber in einem anderen Zustand. Darauf aber hat die Klägerin keinen Anspruch.
Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn die Klägerin etwa schadhafte Kassettentüren durch solche modernerer Konstruktion, beispielsweise glatte Sperrholztüren und Stahlzargen, ersetzen wollte, oder eine schadhafte Zimmerdecke mit Putzornamenten durch eine solche ohne Ornamente. Auch die neuen Türen "funktionieren" ebenso wie die alten Türen, vielleicht sogar besser, und die glatte Decke schließt die Wohnung ebensogut ab wie die stuckverzierte. Die Funktionsfähigkeit des neuen Bauteils alleine reicht mithin nicht aus, den Anspruch des Vermieters auf Austausch eines reparaturbedürftigen Bauteils gegen einen anderen Bauteil anderer Art und Güte zu begründen. Denn auch die Interessen des Mieters sind zu berücksichtigen, der die Wohnung in einem anderen als dem jetzt beabsichtigten Zustand gemietet hat, die schließlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bildet.
Mit Rücksicht auf die vorgenannten optischen Gesichtspunkte erscheint die von der Klägerin beabsichtigte Maßnahme als eine Umgestaltung der Mietsache. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß viele Menschen möglichst wenig Kunststoffe in ihrer Wohnung haben wollen und aus diesem Grunde Fenster in Holzkonstruktion solchen mit Plastikrahmen vorgehen. Warum ein Mieter gleichwohl Kunststoff-Fenster hinnehmen soll, ist nicht erkennbar. Zudem bietet ein Kastendoppelfenster dem Mieter die Möglichkeit, zwischen den Fensterflügeln Blumen zu ziehen, was bei Fenstern mit Isolierverglasung nicht möglich ist. Allein aus Rentabilitätsüberlegungen des Vermieters braucht ein Mieter diese Möglichkeit nicht aufzugeben.
Fundstellen