Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Fristwahrende demnächstige Zustellung bei gerichtlich verursachter Zustellungsverzögerung

 

Orientierungssatz

1. Es handelt sich auch dann noch um eine fristwahrende demnächst erfolgte Zustellung, wenn zwischen dem Zugang der Gerichtskostenvorschußanforderung und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ein Zeitraum von einem Monat liegt.

2. Eine dreimonatige Verzögerung der Klagezustellung, die ausschließlich auf gerichtsinternen Abläufen beruht, ist dem Kläger nicht anzulasten. Die Untätigkeit des Klägers während dieses Zeitraums ist jedenfalls dann unschädlich, wenn er eine derart lange Bearbeitungsdauer des Gerichts für ortsüblich halten durfte bzw. mußte (Abgrenzung OLG Hamm, 21. Januar 1998, 210 U 144/97, NJW-RR 1998, 1104).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 2 C 467/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung die Abweisung der Klage weiter.

Die gemäß den §§ 511ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 7. Dezember 2000 ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 1.094,93 DM um 71,83 DM auf 1.166,76 DM ab dem 1. März 2001 gemäß § 2 Abs. 1 MHG in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu.

Die Klage ist innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhoben worden. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. trat die Wirkung der Wahrung dieser Frist bereits durch den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift bei Gericht am 27. April 2001 ein. Denn die Zustellung der Klageschrift am 5. September 2001 ist als demnächst erfolgt im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

Zunächst war die Klägerin nicht gehalten, den Gerichtskostenvorschuss selbst zu berechnen und vor der Anforderung einzuzahlen, sondern durfte vielmehr den Zugang der am 22.Mai 2001 abgesandten Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Der bis dahin verstrichene Zeitraum ist somit nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVerfG NJW 2001, 1126). Ab dem Zeitraum des Zugangs der Vorschussanforderung bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist nach Auffassung der Kammer ein Zeitraum von einem Monat als noch im Rahmen sachgerechter Prozessführung angemessen anzusehen. Vorliegend ist diese Frist gewahrt, weil die Zahlung spätestens am 13. Juni 2001, dem Datum der Zahlungsanzeige der Justizkasse, welche in der Regel nicht am Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs bearbeitet wird, bei Gericht eingegangen ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Zahlung nach Auffassung der Beklagten nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung erfolgt ist. Weder § 270 Abs. 3 ZPO a. F., noch § 167 ZPO n. F. sehen eine absolute zeitliche Grenze bei der Betrachtung, ob eine Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen ist, vor. Ebenso ergeben sich keine Hinweise aus dem Gesetz, dass jedes nicht mehr unverzügliche Handeln i.S.d. § 121 BGB bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses als schädlich zu behandeln wäre (i.d.S. jedoch KG NVersZ 2001, 358; LG Berlin (ZK 62) GE 2002, 733; (ZK 67) GE MM 2001, 496; (ZK 64) MM 1992, 388; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 167 n. F., Rn. 24). Richtigerweise ist vorliegend bei der Bemessung des Mindestmaßes der zeitlichen Grenze für die Schädlichkeit von Verzögerungen die in § 691 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger einen Monat nach der Zurückweisung des Mahnbescheidsantrages Zeit, um durch die Klageeinreichung und die anschließende demnächst zu erfolgende Zustellung die Verjährungsfrist zu hemmen. Es würde einen Wertungswiderspruch begründen, wollte man in dem Fall, in dem - wie hier - bereits die Klage anhängig gemacht worden ist, einen weitergehenden und strengeren Maßstab zugrunde legen, als in dem Fall des § 691 Abs. 2 ZPO, in welchem noch keine Klage eingereicht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. MDR 2001, 892; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 167; Rn. 11).

Soweit sich die Zustellung der Klage nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 5. September 2001 verzögert hat, ist dies nicht der Klägerin anzulasten. Denn hierfür waren allein gerichtsinterne Abläufe ursächlich, auf welche die Parteien keinen Einfluss haben. Die Klägerin hat des weiteren entgegen der Auffassung der Beklagten keine Obliegenheit verletzt, die Zustellung der Klage durch "Eilt"-Bezeichnungen oder durch eine frühere Nachfrage bei Gericht, als die mit Schriftsatz vom 3. September 2001 erfolgte, zu beschleunigen. Denn eine solche Obliegenheit existierte vorliegend nicht. Die Parteien dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Gerichte im Rahmen ihrer Verfa...

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