Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung der Aufzugskosten bei Großwohnanlage im sozialen Wohnungsbau
Orientierungssatz
1. Es ist zulässig, mit den Mietern Kosten verschiedener Aufzugsanlagen, die sich in einer Wohnungsanlage befinden, einheitlich abzurechnen. Eine getrennte Abrechnung mit den Mietern der einzelnen Gebäude ist nicht notwendig.
2. Es ist zulässig, pauschal 80% der Kosten eines abgeschlossenen Vollwartungsvertrags für die Aufzugsanlage in die Nebenkostenabrechnung einzuführen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734954 |
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