Entscheidungsstichwort (Thema)
Zimmer in Studentenwohnheim. Ende des Mietverhältnisses
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Wird einem Studenten durch ein öffentlich gefördertes Studentenwohnheim "für die Dauer seines Studiums" ein Zimmer vermietet, so erfolgt diese Vermietung grundsätzlich nur für einen durch die voraussichtliche Beendigung des Studiums begrenzten Zeitraum.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der jetzt 48 Jahre alte Beklagte, der bereits seit mehr als 20 Jahren studiert. Ist seit April 1976 Mieter eines Zimmers in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim. Der Kläger hat das Mietverhältnis gekündigt und die Räumungsklage erhoben, der das AG stattgegeben hat. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung v. 16.11.1987 beendet worden.
Die Berechtigung der Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses folgt nicht bereits aus § 3 der Richtlinien für die Vermietung von Wohnheimplätzen in der ab dem 1.1.1988 geltenden Fassung. Diese Fassung ist nicht Gegenstand des Vertrages v. 22.3.1976 geworden. Zwar ist das Studentenwerk eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 2 Abs. 2 StudWG), doch ist das Benutzungsverhältnis hier privatrechtlich geregelt. Die Richtlinien über die Vermietung von Wohnheimplätzen sind deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Vereinbarung, daß AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten sollen (§ 4c des Mietvertrages v. 22.3.1976), ist unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl.7 § 2 AGBG Anm. 5).
Die Klägerin war indessen nach § 242 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristgemäß zu kündigen. Die Vermietung eines Zimmers in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim erfolgt grundsätzlich nur für einen durch die voraussichtliche Beendigung des Studiums begrenzten Zeitraum. Es ist nicht Aufgabe der Klägerin, Wohnraum auf unbestimmte Dauer zur Verfügung zu stellen. Hiervon muß jeder, der ein Zimmer in einem Studentenwohnheim mietet, ausgehen. Der Beklagte kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Mietvertrag v. 22.3.1976 seinem Wortlaut nach "für die Dauer seines (des Beklagten) Studiums" geschlossen wurde. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß der heute 48 Jahre alte Beklagte vor Abschluß des Mietvertrages schon fast 8 1/2 Jahre in demselben Studentenwohnheim wohnte und zudem in der Folgezeit sein Studium des Maschinenbaus aufgab, um Philosophie zu studieren. Dadurch ergab sich bereits bis jetzt eine Studiendauer von über 20 Jahren. Der Beklagte durfte bei Abschluß des Mietvertrages nicht davon ausgehen, daß er so lange und nach seiner Auffassung auch noch unbegrenzt darüber hinaus im Studentenwohnheim bleiben durfte.
Fundstellen