Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietminderung wegen Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Raumtemperatur. fristlose Kündigung wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlung nach Abmahnung

 

Orientierungssatz

1. Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach eine Zimmertemperatur von mindestens plus 18 Grad Celsius in der Zeit zwischen 9.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung der dem Vermieter obliegenden Heizpflicht gilt, ist wirksam.

2. Eine Raumtemperatur von ständig unter plus 18 Grad Celsius berechtigt den Mieter zur Minderung von pro Zimmer 10% der Kaltmiete.

3. Die Anschaffung eines Radiators durch den Mieter zur Erhöhung der Raumtemperatur stellt keine Mangelbeseitigungsmaßnahme bzw keine notwendige Verwendung im Sinne von BGB § 547 dar.

4. Fortdauernde unpünktliche Zahlung des Mietzinses berechtigt den Vermieter gemäß BGB § 554a nach Abmahnung mit Kündigungsandrohung zur fristlosen Kündigung.

5. Auch eine frühere - mangels Abmahnung unwirksame - fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann insoweit als wirksame Abmahnung angesehen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733477

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