Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.707,25 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 23.12.1952 geborene Klägerin macht Schadensersatz geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 9. Februar 2006 gegen 19:00 Uhr in B. auf dem beidseitig beparkten S.-Weg in Höhe der Hausnummer 26 zwischen ihr als Fußgängerin und dem von dem Beklagten zu 1) geführten und gehaltenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Renault xxx ereignete. Wegen der Einzelheiten der Unfallstelle wird auf die Fotos in der Anlage K 2 und die Verkehrsunfallskizze in der Anlage K 1 Bezug genommen.
Die dunkel gekleidete Klägerin, die nach einem Einkauf zu ihrem geparkten Fahrzeug gehen wollte, blieb auf der Fahrbahn stehen, um das für sie von rechts kommende, von dem Zeugen xxx geführte Fahrzeug passieren zu lassen. Der für sie von links kommende Beklagte zu 1) sah sie nicht und fuhr mit der linken Vorderfront gegen sie. Daraufhin wurde die Klägerin gegen die Windschutzscheibe geschleudert und blieb bewusstlos auf der Fahrbahn liegen. Die Klägerin erlitt am rechten Knie eine Kniegelenkluxation mit knöchernen Ausrissen des vorderen Kreuzbands sowie des Außenbands, eine Teilruptur des hinteren Kreuzbands, am linken Knie einen Innenbandruptur, ein Schädelhirntrauma I°, ein stumpfes Thoraxtrauma mit beidseitiger Lungenkontusion, eine Rippenserienfraktur Costae 1-5 links sowie eine nicht dislozierte Beckenfraktur. Sie wurde zur Notfallbehandlung in die Rettungsstelle der C. eingeliefert und durfte das Bett drei Wochen nicht verlassen. Am 21.2.2006 fanden operativ unter Einsetzung von Schrauben und Implantaten die knöcherne Refixation des vorderen Kreuzbands sowie die offene Rekonstruktion des Außenbandkomplexes im rechten Kniegelenk statt. Nach ihrer Entlassung am 3.3.2006 befand sich die Klägerin vier Wochen stationär im Reha-Klinikum xxx. Bis August 2006 bewegte sie sich nur mit Hilfe von Unterarmgehstützen. Am 28.11.2006 unterzog sie sich einem operativen Eingriff zur Entfernung der Schrauben und der Implantate. Nach dem zweitägigen Krankenhausaufenthalt war die Klägerin erneut auf Unterarmgehstützen angewiesen. Nach 13 Monaten der Arbeitsunfähigkeit nahm die Klägerin am 7.3.2007 ihre Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte bei der xxx wieder auf.
Vom 17.4. bis 8.5.2007 begab sich die Klägerin in eine stationäre Rehabilitation und setzte bis zum August 2007 die ambulante Physiotherapie fort.
Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin für Kleidung, Heil-, Behandlungs-, Fahrtkosten und Verdienstausfall insgesamt 7.760,58 Euro, an Schmerzensgeld insgesamt 30.000 Euro in Teilbeträgen 2 x 3.000, 4.000 Euro und Anfang Juli 2008 20.000 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000 Euro. Mit Schreiben vom 17.4.2007 erklärte die Beklagte zu 2), für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Erledigung bereit zu sein, ihre Haftungsbedenken zurückzustellen (Anlage K 18). Am 2.7.2008 räumte die Beklagte zu 2) der Klägerin schriftlich die Vorbehalte eines weiteren Schmerzensgelds für heute nicht vorhersehbare Spätschäden sowie materieller Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergehen, ein und stellte die Klägerin hinsichtlich der Verjährung dieser vorbehaltenen Ansprüche so, als hätte sie am 1.7.2008 ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt (Anlage K 22).
Die Klägerin begehrt weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von etwa 35.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente, die Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich der zukünftigen Schäden und die Freistellung von Rechtsanwaltskosten bei 2,5 Geschäftgebühren in Höhe von insgesamt 2.822,88 Euro.
Die Klägerin behauptet: Sie habe sich durch einen Blick nach links und rechts versichert, dass die Fahrbahn frei zum Überqueren gewesen sei. An der Mittellinie der Fahrbahn habe sie sich befunden, allenfalls einige Zentimeter auf der vom Beklagten zu 1) befahrenen Fahrbahn. Der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er hätte rechts an ihr vorbeifahren können. Die Beklagte zu 2) habe vorprozessual ihre Einstandspflicht in vollem Umfang anerkannt. Zur Verhinderung von Schmerzen im Kniegelenk sei sie gezwungen, überwiegend im Sitzen zu arbeiten. Die MdE werde wegen der Dauerschäden insbesondere am rechten Knie mindestens 30 % betragen. Sie könne nicht mehr wandern und Fahrrad fahren. Bewegungseinschränkungen im rechten Knie bei der Beugung um 10 ° und bei der Streckung, eine Instabilität des Innen- und Außenbands rechts und Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk würden bleiben. Außerdem werde sie dauerhaft an Belastungsbeschwerden im hinteren Becken l...