Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit von Mietzinsüberhöhungen. Modernisierungszuschlag
Orientierungssatz
1. Mieterhöhungen nach MHG § 3 (Juris: MietHöReglG) sind nur in dem durch WiStG § 5 (Juris: WiStrG) gezogenen Rahmen zulässig.
2. Für die Beurteilung der Mietpreisüberschreitung ist als ortsübliche Vergleichsmiete die konkret für die Wohnung maßgebliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Hierbei kann grundsätzlich vom Mittelwert des Berliner Mietspiegels ausgegangen werden.
3. Verlangt der Vermieter eine über den Mittelwert des Berliner Mietspiegels gehende Miete, so muß er entweder die Unanwendbarkeit des Mietspiegels im Einzelfall darlegen oder Faktoren vortragen, die eine über dem Mittelwert liegende Miete als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1737762 |
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